Fragen zum Mutterschaftsurlaub

Beim Bezug des Mutterschaftsurlaubes kommen oft praktische Fragen auf.

Mutter mit Baby im Videocall
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Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen.

Ist ein Vorbezug des Mutterschaftsurlaubs möglich?


Nein. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub sind zwingend, und der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes. Es ist somit nicht erlaubt, einzelne Tage vorzubeziehen.

Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs


Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sah bis dahin vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden konnte, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sah das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor, und auch die Maximaldauer des Aufschubs war nicht geregelt.

Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2021 wurde die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um die Anzahl Tage, die das Neugeborene im Spital bleiben muss, maximal aber auf 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.

Darf der Arbeitgeber den Mutterschaftsurlaub kürzen?


Nein. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub sind zwingend, und der Mutterschaftsurlaub darf von Ihrem Arbeitgeber nicht gekürzt werden, aus welchem Grund auch immer.

Nach dem absoluten Arbeitsverbot von 8 Wochen nach der Geburt dürfen Sie jedoch vorzeitig die Arbeit wieder aufnehmen, falls Sie dies wünschen. Beachten Sie jedoch, dass Sie dann Ihren Anspruch auf das Taggeld aus der Mutterschaftsversicherung verlieren.

Ist eine Kürzung der Ferien erlaubt?


Dürfen die Ferien wegen Schwangerschaft oder Bezug des Mutterschaftsurlaubes gekürzt werden? Das Gesetz gibt hier klare Antworten:

  • Ja: Wegen Schwangerschaft dürfen vom Arbeitgeber die Ferien nur dann gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin länger als 2 Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 329b Abs. 3 OR). Ab dem dritten vollen Monat Abwesenheit und für jeden weiteren vollen Monat kann der Arbeitgeber die Ferien im gleichen Kalenderjahr um je 1/12 kürzen.

  • Nein: Das Gesetz erwähnt ausdrücklich nur die "Schwangerschaft" als Kürzungsgrund. Der Ferienanspruch darf deshalb nicht gekürzt werden, wenn der Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR) bezogen wird.

Letzte Aktualisierung: 04.11.2022, NK/JL