Berechnung der Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Schwangere Frau macht Agendaeintrag
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Die MSE wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8250 Franken (8250 Franken x 0.8 : 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 99'000 Franken (99'000 Franken x 0.8 : 360 Tage = 220 Franken/Tag) erreicht.

1. Grundsatz


Grundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung bildet das letzte vor der Niederkunft erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5 AHV-Gesetz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen festzuhalten, das in den 12 Monaten vor der Geburt erzielt wurde. Auf dieser Basis wird die 9-monatige Versicherungsdauer vor der Geburt wie auch die Mindesterwerbsdauer von 5 Monaten überprüft. Gleichzeitig kann festgestellt werden, ob das Einkommen vor der Geburt starken Schwankungen ausgesetzt war bzw. ob die Tätigkeit unregelmässig war. Der Monat, in welchen die Geburt fällt, muss nicht deklariert werden. Massgebend ist grundsätzlich der letzte Brutto-Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn) vor dem Geburtsmonat.

2. Ermittlung des Erwerbseinkommens


Regelmässiges Einkommen: Die Mitarbeiterin erzielt dann ein regelmässiges Einkommen, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis steht, welches unbefristet oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist und ihr Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Dies trifft in der Regel auf die Mitarbeiterin zu, die über längere Zeit ungefähr gleich lang und zu ungefähr gleich bleibendem Stunden- oder Monatslohn oder im Teilzeitpensum arbeitet. Eine Erwerbstätigkeit, die infolge Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit reduziert werden musste, gilt als regelmässig. Bei einem regelmässigen Einkommen gilt der letzte Brutto-Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn) vor dem Geburtsmonat als Berechnungsbasis.

Unregelmässiges Einkommen: Die Mitarbeiterin erzielt dann ein unregelmässiges Einkommen, wenn sie in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis steht oder ihr Erwerbseinkommen starken Schwankungen (bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung) ausgesetzt ist. In diesem Fall gilt der Durchschnitt der letzten 12 Brutto-Monatslöhne (inkl. 13. Monatslohn) vor dem Geburtsmonat als Berechnungsbasis.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2023, CF / NK