Un­be­zahl­ter Ur­laub - Was sind die Tü­cken?

Wenn Sie den Mut­ter­schafts­ur­laub mit ei­nem un­be­zahl­ten Ur­laub ver­län­gern möch­ten, um län­ge­re Zeit mit dem Baby zu Hau­se zu blei­ben,

Mutter mit Baby auf dem Schoss spielt mit Stofftier
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müs­sen Sie Fol­gen­des dazu be­ach­ten: Es gibt grund­sätz­lich kei­nen ge­setz­li­chen An­spruch auf un­be­zahl­ten Ur­laub, es braucht des­halb im­mer das Ein­ver­ständ­nis des Ar­beit­ge­bers. Es ist nicht rat­sam, den un­be­zahl­ten Ur­laub be­reits vor der Ge­burt zu be­zie­hen, denn ers­tens wird da­durch der Ar­beits­ver­trag vor­über­ge­hend aus­ser Kraft ge­setzt und zwei­tens fällt die Tag­geld­ent­schä­di­gung tie­fer aus, da für de­ren Be­rech­nung das vor der Ge­burt er­ziel­te Ein­kom­men re­le­vant ist. Vor An­tritt ei­nes un­be­zahl­ten Ur­laubs müs­sen Sie sich auch sorg­fäl­tig über die Ver­si­che­rungs­an­sprü­che in­for­mie­ren.

AHV-Bei­trä­ge: Falls pro Ka­len­der­jahr in­klu­si­ve Ar­beit­ge­ber­bei­trä­ge ein Min­dest­bei­trag von 482 Fran­ken (Stand 2019) ein­be­zahlt wur­de, ent­steht kei­ne Lü­cke. Wer we­gen ei­nes un­be­zahl­ten Ur­laubs nicht auf die­sen Be­trag kommt, kann ihn bei der AHV-Zweig­stel­le sei­ner Wohn­sitz­ge­mein­de ein­zah­len. Die Ein­zah­lung kann wäh­rend fünf Jah­ren nach­ge­holt wer­den.

Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­ge: Der mit der Pen­si­ons­kas­se ver­bun­de­ne Ver­si­che­rungs­schutz er­lischt ei­nen Mo­nat nach Be­ginn des Ur­laubs. Das kann man aber ver­mei­den, in­dem die Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­ge auch wäh­rend des Ur­laubs be­zahlt wer­den. Das ist in der Re­gel mög­lich, wenn ein An­ge­stell­ter in die­ser Zeit ne­ben den ei­ge­nen Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­gen auch den An­teil des Be­triebs be­zahlt.

Un­fall­ver­si­che­rung: Auch bei der Un­fall­ver­si­che­rung hört der Schutz laut Ge­setz 30 Tage nach Ar­beits­auf­ga­be auf. Er kann aber mit ei­ner so­ge­nann­ten Ab­re­de­ver­si­che­rung um sechs Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Wer län­ger weg ist, soll­te eine Ein­zel­un­fall­ver­si­che­rung ab­schlies­sen.

Wer zahlt im Fall ei­ner Krank­heit? Wer sei­nen Wohn­sitz in der Schweiz nicht auf­gibt, muss wei­ter­hin Kran­ken­kas­sen­prä­mi­en be­zah­len und ist so­mit ge­gen Krank­heit ver­si­chert.

Darf der Ar­beit­ge­ber bei ei­nem un­be­zahl­ten Ur­laub die Fe­ri­en kür­zen? Ja. Für je­den Mo­nat Ab­we­sen­heit des An­ge­stell­ten re­du­ziert sich der Fe­ri­en­an­spruch um ei­nen Zwölf­tel.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2023, CF / NK

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