Aufhebungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis schriftlich oder mündlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

Schwangere Frau und Chefin geben sich die Hand
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Auch auf gesetzliche Kündigungsfristen muss keine Rücksicht genommen werden muss. Stimmt die Arbeitnehmerin dem Vertrag zu, ist dieser i.d.R. gültig, ausser er wurde eindeutig auf Druck des Arbeitgebers abgeschlossen. Während der Schwangerschaft ist bei der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag besondere Vorsicht geboten und dieser Schritt sollte vorgängig gut überlegt werden.

Wenn Sie nach der Schwangerschaft mit einem Teilpensum wieder arbeiten wollen, sollten Sie frühzeitig mit dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten das Gespräch suchen und dementsprechende schriftliche Abmachungen treffen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit die Arbeitszeit mit einem Jobsharing zu reduzieren. In der schriftlichen Vereinbarung sollten die wesentlichen Punkte wie: Dauer eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, die Wiederaufnahme der Arbeit, neues Pensum, Lohn und Aufgabenbereich geregelt werden.

Wird kein neuer Vertrag für die Zeit nach der Geburt abgeschlossen, gilt der alte Vertrag weiter, und Sie haben das Recht, nach dem Schwangerschaftsurlaub zu den gleichen Bedingungen weiterzuarbeiten. Ein Recht auf Reduktion des Beschäftigungsgrades besteht nicht. Falls der Arbeitgeber nicht verhandlungsbereit ist und keine andere Stelle anbieten kann, bleibt der Arbeitnehmerin nichts anderes übrig als zu kündigen, wenn sie nicht mehr wie bisher weiterarbeiten möchte.

Ist der Arbeitgeber jedoch mit einer Teilzeitarbeit einverstanden, müssen Sie mit ihm eine massgeschneiderte Lösung aushandeln, die beiden Seiten gerecht wird. Informieren sie sich vorgängig über die betrieblichen Möglichkeiten und über die familienexterne Betreuung (Krippenplatz, Tagesmutter) und konsultieren Sie Ihren Arbeitsvertrag.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass jede werdende Mutter ihre Rechte kennt und auf dieser Basis selbst entscheidet, ob und wann sie das Arbeitsverhältnis auflösen will. Sie darf sich vom Arbeitgeber nicht unter Druck setzen oder gar zur Kündigung zwingen lassen. Denn wenn sie ihr Arbeitsverhältnis vor der Geburt auflöst, verliert sie allenfalls ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Will man sich auf einen einvernehmlichen Arbeitsvertrag einigen, sollte die Auflösung so gelegt werden, dass der Arbeitnehmerin die Ansprüche aus dem Mutterschaftsurlaub möglichst vollumfänglich erhalten bleiben.

Letzte Aktualisierung: 02.12.2022, AS / NK