Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse
Welche Besonderheiten bezüglich Franchise und Selbstbehalt in der Schwangerschaft gelten.
Mit der Franchise und dem Selbstbehalt beteiligen Sie sich an Ihren jährlichen Gesundheitskosten. In der Schwangerschaft gelten diesbezüglich spätestens aber der 13. Schwangerschaftswoche andere Regeln.
Was ist die Franchise?
Bevor die Grundversicherung die Behandlungskosten übernimmt, bezahlen zuerst Sie diese bis zu einem von Ihnen festgelegten Betrag. Haben Sie diesen Franchisenbetrag in einem Kalenderjahr komplett bezahlt, übernimmt die Krankenkassen alle weiteren Kosten (ausgenommen des Selbstbehaltes; siehe unten). In der Regel ist die Prämie der Grundversicherung umso niedriger, je höher Sie den Betrag der Franchise wählen.
Was ist der Selbstbehalt?
Wenn die Franchise aufgebraucht ist und die Krankenkasse sämtliche Behandlungskosten übernimmt, müssen Sie sich weiterhin mit 10 Prozent an den Kosten beteiligen. Dies allerdings nur bis maximal CHF 700 (bei Kindern CHF 350) pro Kalenderjahr.
Nachdem Franchise und Selbstbehalt "aufgebraucht" wurden, übernimmt die Grundversicherung alle weiteren Kosten im laufenden Kalenderjahr.
Franchise und Selbstbehalt in der Schwangerschaft
Während der gesamten Schwangerschaft bis acht Wochen nach der Geburt übernimmt die obligatorische Grundversicherung die Leistungen, welche zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft gehören, ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt. Das bedeutet, dass Sie sich nicht an den Kosten, die durch die Schwangerschaft entstehen, beteiligen müssen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft ärztlich oder durch eine Hebamme bestätigt wurde.
Zusätzlich übernimmt die obligatorische Grundversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch Leistungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt. Sie sind also auch von einer Kostenbeteiligung aller anderen Gesundheitsproblemen in der Schwangerschaft befreit.
Franchise und Selbstbehalt bei Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche fällt nicht unter die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, sondern wird als Krankheit definiert. Dies bedeutet also, dass Sie Franchise und Selbstbehalt für die Kosten der Behandlung selber bezahlen müssen.
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, trifft die aktuelle Gesetzeslage besonders hart: Sie verlieren ihr Kind und die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Behandlung nicht vollumfänglich. Das gleiche gilt für eine notwendige Curettage nach einer Fehlgeburt oder wegen einer Blasenmole und für Eingriffe bei Eileiterschwangerschaft vor der 13. Schwangerschaftswoche.