Die Leistungen der Krankenkasse in der Schwangerschaft
Welche Kosten werden während der Schwangerschaft von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen?
Um die etwas verwirrende Kostenübernahme in der Schwangerschaft zu verstehen, muss zwischen zwei Bereichen unterschieden werden: die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung und die darin enthaltenen besonderen Leistungen bei Mutterschaft.
Sowohl die besonderen Leistungen bei Mutterschaft als auch alle anderen Gesundheitskosten (ab der 13. Schwangerschaftswoche) werden von der Grundversicherung vollumfänglich - also ohne Abzug von Selbstbehalt und Franchise - übernommen.
❗️Das Wichtigste in Kürze
Während der gesamten Schwangerschaft bis acht Wochen nach der Geburt übernimmt die obligatorische Grundversicherung die Leistungen, welche zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft gehören (z. B. Kontrolluntersuchungen) ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt übernimmt die obligatorische Grundversicherung auch Leistungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt.
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche gilt als Krankheit. In diesem Fall müssen Franchise und Selbstbehalt von der Schwangeren übernommen werden.
Grundversicherung und Leistungen bei Mutterschaft
Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft sind Teil der Grundversicherung.
Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft: Leistungen, welche die Schwangerschaft und Mutterschaft bis 8 Wochen nach der Geburt betreffen. Dies ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft ärztlich oder von einer Hebamme bestätigt wurde.
Zusätzlich übernimmt die Grundversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt auch vollumfänglich die Kosten für alle anderen Leistungen bei Krankheit, also auch diejenigen, die zum Beispiel bei einem grippalen Infekt entstehen. Schwangerschaftskomplikationen fallen auch unter diese Leistungen.
Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft
Diese nachfolgenden besonderen Leistungen bei Mutterschaft werden von der obligatorischen Krankenkasse ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt übernommen:
7 ärztliche oder von einer Hebammen durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen inklusive Laboranalysen gemäss Analyseliste und zwei Ultraschalluntersuchungen (10.-12. SSW und 20.-23. SSW).
Jede weitere ärztlich verordnete Ultraschalluntersuchung bei einer Risikoschwangerschaft.
Die Kosten des Ersttrimestertests.
Die Kosten für den nicht-invasiven Pränatal-Test NIPT, wenn ein erhöhtes Risiko einer Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt.
Beim Verdacht oder dem Risiko einer genetischen Erkrankung die Kosten für eine Amniozentese oder Chorionzottenbiopsie.
150 CHF für einen von Hebammen geleiteten Geburtsvorbereitungskurs.
Die Geburt zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus, welches auf der Spitalliste erfasst ist. Dazu gehören auch die von Hebammen erbrachten Leistungen.
Die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange sich die Mutter im Spital aufhält.
3 Stillberatungen von einer Hebamme oder Stillberaterin.
Hausbesuche von Hebammen bis 56 Tage nach der Geburt. Nach einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt oder bei Erstgebärenden höchstens 16 Hausbesuche, in allen anderen Situationen höchstens 10 Hausbesuche in den ersten 10 Tagen.
Eine ärztliche Kontrolluntersuchung 6 bis 10 Wochen nach der Geburt.
Die Krankenkasse darf also für diese besonderen Leistungen bei Mutterschaft inklusive Ultraschalluntersuchungen weder den Zehn-Prozent-Selbstbehalt noch die Franchise von Ihnen fordern. Auch die Kosten für die Geburt oder eine allfällige Selbstbeteiligung pro Spitaltag darf die Krankenkasse nicht verlangen.
Übernahme der Kosten bei einer Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche fällt nicht unter die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, sondern wird als Krankheit definiert. Dies bedeutet also, dass Sie Franchise und Selbstbehalt für die Kosten der Behandlung selber bezahlen müssen.
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, trifft die aktuelle Gesetzeslage besonders hart: Sie verlieren Ihr Kind und die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Behandlung nicht vollumfänglich. Das gleiche gilt für eine notwendige Curettage nach einer Fehlgeburt oder wegen einer Blasenmole und für Eingriffe bei Eileiterschwangerschaft vor der 13. Schwangerschaftswoche.
Änderung Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Die Änderungen des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) ist in Überarbeitung durch das BAG (Stand August 2025). Man rechnet mit dem Inkrafttreten 2027. Diese Änderungen sehen unter anderem vor: Bei Schwangerschaft sind Frauen befreit von der Kostenbeteiligung für Leistungen bei Krankheit, Krankenpflege, Unfall, Geburtsgebrechen und straflosem Schwangerschaftsabbruch, und zwar ab dem ersten Tag der ärztlich oder von einer Hebamme bescheinigten Schwangerschaft.
Wer bezahlt spezielle Untersuchungen in der Schwangerschaft?
Bei speziellen medizinischen Untersuchungen sollten Sie sich vorher über die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse informieren. Die obligatorische Krankenkasse übernimmt zum Beispiel den nicht-invasiven Pränanatltest (NIPT) nur, wen ein erhöhtes Risiko für eine kindliche Chromosomenstörung - zum Beispiel aufgrund des Ersttrimestertests - vorliegt.
Auch für die Kostenübernahme einer Amniozentese, Chorionbiopsie oder Cordozentese müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Kostenübernahme von Stützstrümpfen und Co.
Neben den besonderen Leistungen bei Mutterschaft und den anderen Gesundheitskosten, die von der Grundversicherung ohne Abzug der Franchise und des Selbstbehaltes übernommen werden, gibt es noch die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL). Diese Liste regelt, welche Medizinprodukten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden.
In der Schwangerschaft sind dies häufig Kompressionsstrümpfe. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundversicherung übernommen:
Die Strümpfe müssen mindestens Kompressionsklasse 2 haben.
Die Strümpfe müssen ärztlich verordnet werden.
Die Strümpfe müssen wegen eines bestehenden Problems und nicht vorbeugend verordnet werden.
Die Regelung der Kostenübernahme bezüglich Kompressionsstrümpfen ist von Krankenkassen zu Krankenkasse unterschiedlich. Informieren Sie sich unbedingt im Voraus bei Ihrer Grundversicherung, ob und ab wann die Strümpfe vollumfänglich und ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt bezahlt werden.
Kostenübernahme der Hebammenbetreuung
Zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft gehören sowohl die ärztlichen als auch die Leistungen der Hebammen. Die Leistungen dieser beiden Berufsgruppen sind laut Krankenpflegegesetz bezüglich Abrechnung gleichgestellt.
Naturheilverfahren müssen durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden. Klären Sie also vor einer entsprechenden Behandlung bei Ihrer Krankenkasse ab, ob die Kosten übernommen werden.