Was bezahlt die Krankenkasse in der Schwangerschaft?
Welche Kosten die Krankenkasse ab wann übernimmt und was Sie selber bezahlen müssen.
Welche Krankenkassenleistungen in der Schwangerschaft übernommen werden, ist nicht einfach zu verstehen. Ein Überblick darüber, welche Kosten wann von wem übernommen werden.
Was die Krankenkasse in der Schwangerschaft bezahlt
Wenn Sie schwanger sind, übernimmt Ihre obligatorische Grundversicherung die besonderen Leistungen bei Mutterschaft ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt. Und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft ärztlich oder durch eine Hebamme bestätigt wurde.
Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft umfassen alle Leistungen, welche die Schwangerschaft und Mutterschaft bis 8 Wochen nach der Geburt betreffen. Dazu gehören zum Beispiel Kontrolluntersuchungen, Leistungen der Hebamme oder Geburtsvorbereitungskurse.
Zusätzlich übernimmt Ihre Grundversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt auch die Kosten für alle anderen Leistungen bei Krankheit ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt. Also auch die Kosten, die zum Beispiel wegen eines grippalen Infektes entstehen. Schwangerschaftskomplikationen fallen auch unter diese Leistungen.
Was die Krankenkasse in der Schwangerschaft nicht bezahlt
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche fällt nicht unter die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, sondern wird als Krankheit definiert. Dies bedeutet also, dass Sie Franchise und Selbstbehalt für die Kosten der Behandlung selber bezahlen müssen.
Für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, ist die aktuelle Gesetzgebung besonders hart: Sie verlieren Ihr Kind und die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Behandlung nicht vollumfänglich. Das gleiche gilt für eine notwendige Curettage nach einer Fehlgeburt oder wegen einer Blasenmole und für Eingriffe bei Eileiterschwangerschaft vor der 13. Schwangerschaftswoche.
Änderung Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Die Änderungen des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) ist in Überarbeitung durch das BAG (Stand August 2025). Man rechnet mit dem Inkrafttreten 2027. Diese Änderungen sehen unter anderem vor: Bei Schwangerschaft sind Frauen befreit von der Kostenbeteiligung für Leistungen bei Krankheit, Krankenpflege, Unfall, Geburtsgebrechen und straflosem Schwangerschaftsabbruch, und zwar ab dem ersten Tag der ärztlich oder von einer Hebamme bescheinigten Schwangerschaft.
Was die Krankenkasse in der Schwangerschaft zum Teil bezahlt
Neben den besonderen Leistungen bei Mutterschaft und den anderen Gesundheitskosten, die von der Grundversicherung ohne Abzug der Franchise und des Selbstbehaltes übernommen werden, gibt es noch die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL). Diese Liste regelt, welche Medizinprodukten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden.
In der Schwangerschaft sind dies häufig Kompressionsstrümpfe. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundversicherung übernommen:
Die Strümpfe müssen mindestens Kompressionsklasse 2 haben.
Die Strümpfe müssen ärztlich verordnet werden.
Die Strümpfe müssen wegen eines bestehenden Problems und nicht vorbeugend verordnet werden.
Die Regelung der Kostenübernahme bezüglich Kompressionsstrümpfen ist von Krankenkassen zu Krankenkasse unterschiedlich. Informieren Sie sich unbedingt im Voraus bei Ihrer Grundversicherung, ob und ab wann die Strümpfe vollumfänglich und ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt bezahlt werden.
Weitere Mittel und Gegenstände, die Sie in der Schwangerschaft oder nach der Geburt benötigen könnten, sind:
Eine Schwangerschaftsleibbinde (Stützmieder). Dafür werden einmalig CHF 136.40 übernommen (Stand Juli 2025).
Ein Blutzuckermessgerät bei Schwangerschaftsdiabetes. Damit diese Kosten übernommen werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Ausserdem muss es von einem Diabetologen (Diabetesfacharzt) oder einer Endokrinologin (Stoffwechselfachärztin) verordnet sein.
Auch für die Kostenübernahme der Miete oder des Kaufes einer Milchpumpe gelten bestimmt Bedingungen.
Karenzfrist und Schwangerschaft
In der obligatorischen Grundversicherung gibt es - im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen - keine Wartefristen (Karenzfristen). Schwangere, die kurz vor der Schwangerschaft oder Geburt die Grundversicherung wechseln, haben Anspruch auf alle gesetzlichen Leistungen.
Bei einer Zusatzversicherung ist dies anders. Gerade wenn es um die Schwangerschaft geht, sind Karenzfristen üblich. Dadurch wird verhindert, dass eine Schwangere sich für die Geburt kurzfristig privat versichern kann und diese Zusatzversicherung nach der Geburt wieder ändert.