Gesundheitsschutz vor und nach der Geburt
Während und nach der Schwangerschaft ist eine Frau empfindlicher gegen Schädigungen und Anstrengungen, die im Zusammenhang mit den Bedingungen am Arbeitsplatz stehen. Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Die Pflichten Ihres Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangere Frauen so zu beschäftigen, dass keine Gefahr für die Mutter und das ungeborene Kind besteht. Der Schutz vor Überbeanspruchung ist im Arbeitsgesetz (Art. 35ff. ArG) sowie in der Mutterschutzverordnung geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen betreffen:
gefährliche und beschwerliche Arbeiten
stehende Tätigkeiten
Abend- und Nachtarbeit
Überstunden
Absenzen
Ruheraum
Generell gilt, dass der Arbeitgeber eine vergleichbare Ersatzarbeit anbieten muss, wenn einer schwangeren Arbeitnehmerin eine bestimmte Arbeit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht zugemutet werden darf. Dies kann zum Beispiel eine sitzende Tätigkeit sein oder eine Arbeit, die tagsüber ausgeübt wird..
Anlaufstelle für Beschwerden betreffend Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind die kantonalen Inspektorate.
Hier gilt das Arbeitsrecht nicht
Das Arbeitsrecht gilt jedoch nicht für alle Branchen und Berufsgruppen. Ausgenommen sind zum Beispiel die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kanton und Gemeinden. Hier gelten eigene Gesetzte, welche jedoch im Inhalt oft gleiche oder ähnliche Bestimmungen enthalten. Auch für landwirtschaftliche Betriebe sind die Gesetze nicht 1:1 umsetzbar. Für Arbeitnehmerinnen in höheren leitender Stellung oder Kaderpositionen ist das Arbeitsgesetz ebenfalls nicht generell anwendbar. Die Details finden sich in Art. 2 und 3 ArG.
Gesundheitsschutz vor der Geburt
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die sich auf die Gesundheit und die Schwangerschaft oder das Stillen nachteilig auswirken. Auf ihren Wunsch müssen sie von Arbeiten befreit werden, die für sie beschwerlich und gefährlich sind. Der Arbeitgeber kann gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen - ist dies nicht möglich, haben sie Anspruch auf 80% ihres Lohnes.
Grundsätzlich hat ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Darin muss festgehalten sein:
welche Gefahren für eine werdende Mutter bestehen,
wie Risiken vermieden werden können,
welche Arbeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit verboten sind.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die betroffene(n) Frau(en) über die Ergebnisse der Risikobeurteilung zu informieren.
Beschwerliche und gefährliche Arbeiten sind:
Bewegen schwerer Lasten von Hand
Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind
Arbeiten bei Hitze, bei Kälte und Nässe
Arbeiten bei Überdruck (Druckkammern oder Taucharbeiten)
Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit, wo die Arbeitnehmerin keine Einfluss nehmen kann
Untertagebaustellen
Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder von Lärm ≥ 85 dB
Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen
Detaillierte Infos dazu gibt es im Art. 62 Abs. 1 ArGV und im 2. Kapitel der Mutterschutzverordnung.
Gesundheitsschutz nach der Geburt
Das Arbeitsgesetz (Art. 35-35b ArG) und die Verordung (ArGV1) beinhalten zahlreiche Schutzbestimmungen. Neben dem zwingenden Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach Niederkunft, darf ab der 9. Woche (muss aber nicht) die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen und eine Mutter kann darauf verzichten, den vollen Anspruch auf den 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit 80-prozentiger Lohnzahlung (max. jedoch Fr. 196.- / Tag) auszuschöpfen. Der 14-wöchige bezahlte Mutterschaftsurlaub kann nochmals um 2 Wochen verlängert werden, jedoch ohne finanziellen Ausgleich durch die Mutterschaftsversicherung.
Bei Bedarf finden Sie hier zusätzliche Hinweise:
- ArG (Arbeitsgesetz)
- ArGV 1 (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz)
- Mutterschutzverordnung (Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
Im ersten Lebensjahr des Kindes darf die Mutter, wenn sie stillt oder abpumpen muss, von der Arbeit fernbleiben. Stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs.1 ArG). Auch für eine Stillende gilt, dass sie keine gefährliche oder beschwerliche Arbeit machen darf. Wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten kann, muss er ihr 80% des Grundlohns bezahlen. Wenn die Mutter also nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubes noch stillt und deshalb ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen möchte, kann sie der Arbeitgeber nicht dazu verpflichten. Dies gilt auch nach der 16. Woche, wenn sie noch zu Hause bleiben will, aber sie erhält dann auch keinen Lohn.
Kehrt die stillende Mutter wieder an ihren Arbeitsplatz zurück, ist ihr im ersten Lebensjahr des Kindes dafür die nötige Zeit, die sie zum Stillen braucht, zu geben und zu entlöhnen. Die rechtlichen Bestimmungen zur Entlöhnung von Stillpausen während der Arbeitszeit sind einheitlich geregelt. Die Entlöhnung ist nicht davon abhängig, ob die Mutter den Betrieb zum stillen verlässt oder nicht. Für die Dauer der zu entlöhnenden Pausen gelten einheitliche Mindestregeln in Abhängigkeit von der täglichen Arbeitszeit (bis 4 h Arbeitszeit 30 Min. bezahlte Stillpause, ab 4 h Arbeitszeit 60 Min, ab 7 h Arbeitszeit 90 Min.). Die Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt und auch nicht anderen gesetzlichen Ruhezeiten angerechnet werden und der Arbeitgeber muss einen geeigneten Ruheraum mit bequemem Stuhl zur Verfügung stellen.
Zudem gilt ...
- Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen auch ausserhalb der Grenzen der Tagesarbeit, jedoch keinesfalls über die normale Dauer der täglichen Arbeit hinaus (Überstunden), beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit sollte also höchstens 9 Stunden betragen.
- Ab der 8. Woche vor der Entbindung sind Arbeiten zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht erlaubt.
- Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt bei hauptsächlich stehender Tätigkeit: 12 Stunden tägliche Ruhezeit und 10 Minuten zusätzliche Pausen alle 2 Stunden.
- Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt ist hauptsächlich stehende Tätigkeit nur noch maximal 4 Stunden pro Tag möglich.
- Falls die Arbeitnehmerin Nachtarbeit leistet: Anrecht auf gleichwertige Arbeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr. Falls nicht möglich: Anrecht auf 80% des Lohnes.
- Schwangere Frauen können nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie dürfen nach Meldung von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen.
- Wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, namentlich aus solchen die mit der Schwangerschaft zusammenhängen, ist dafür ein ärztliches Zeugnis notwendig. Ansonsten erfolgt keine Lohnfortzahlung. Diese ist auch nur für eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit garantiert, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.
- Es gilt ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers während der gesamten Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt.
- Schwanger beim Bewerbungsgespräch? Das Nicht-Einstellen einer Frau, weil sie schwanger ist oder es werden könnte, stellt eine Diskriminierung dar.
- bei stillenden Müttern sind Überstunden generell ausgeschlossen, und die tägliche Arbeitszeit ist auf 9 Stunden beschränkt. Bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten gelten für stillende Mütter dieselben Schutzbestimmungen wie bei schwangeren Frauen.
- Weiterführende Informationen finden Sie in der Publikation "Mutterschaft - Schutz der Arbeitnehmerinnen", herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO oder
- auf der Homepage der Schweizerischen Stiftung zur Förderung des Stillens hier.