Lohn­fort­zah­lung, Tag­gel­der und Mut­ter­schafts­ur­laub

Schwangere mit Handtasche und Ordner
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Nein, durch Ihre vor­zei­ti­ge Kün­di­gung, die Sie selbst ver­an­lasst ha­ben, ver­lie­ren Sie lei­der Ih­ren An­spruch auf Mut­ter­schafts­geld.
Nein, Sie oder Ihr Ar­beit­ge­ber müs­sen die Ge­burt bei der AHV-Aus­gleichs­kas­se an­mel­den. Da­für gibt es spe­zi­el­le For­mu­la­re bei Ih­rer Aus­gleichs­kas­se, bei der Ge­mein­de oder über www.ahv.ch. Die Ent­schä­di­gung wird je­doch im Nor­mal­fall durch den Ar­beit­ge­ber an­ge­mel­det und aus­be­zahlt.
Nein, mit dem ers­ten Ar­beits­tag wird auch die Aus­zah­lung der Tag­gel­der ein­ge­stellt. Dies gilt auch, wenn Sie nun nur noch Teil­zeit, vor­her aber voll ge­ar­bei­tet ha­ben.
Das ist ab­hän­gig von der Dau­er der Schwan­ger­schaft. Hat die Schwan­ger­schaft min­des­tens 23 Wo­chen ge­dau­ert und wird das Kind tot ge­bo­ren oder stirbt es bei der Ge­burt, dann er­hal­ten Sie auch Tag­geld.
Ja, wer in Teil­zeit­ar­beit er­werbs­tä­tig ist, hat ge­nau die glei­chen Rech­te wie Voll­zeit­an­ge­stell­te. Das gilt auch für Frau­en, die re­gel­mäs­sig im Stun­den­lohn ar­bei­ten, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen für das Mut­ter­schafts­geld er­fül­len. Das gilt so­gar auch für Frau­en, die auf Ab­ruf zu Hau­se war­ten und …
Lei­der nicht. die Mut­ter­schafts­ver­si­che­rung be­zieht sich auf eine Nie­der­kunft und nicht auf die An­zahl der ge­bo­re­nen Kin­der.
Auch Frau­en, die im Be­trieb des Ehe­man­nes ar­bei­ten und ei­nen Bar­lohn er­hal­ten, steht eine Mut­ter­schafts­ent­schä­di­gung zu. Zu­dem gibt es für Nicht­er­werbs­tä­ti­ge oder haus­halts­füh­ren­de Frau­en die Mög­lich­keit, mit ei­ner Tag­geld­ver­si­che­rung ei­nen Ar­beits­aus­fall ver­si­chern zu las­sen. Eine pri­va­te …
Ja, für Aus­län­de­rin­nen gel­ten die glei­chen Rech­te wie für Schwei­ze­rin­nen, so­fern sie die all­ge­mei­nen Rah­men­be­din­gun­gen für die Mut­ter­schafts­ver­si­che­rung er­fül­len. Die Mut­ter­schafts­ver­si­che­rung ist also nicht an eine Na­tio­na­li­tät ge­kop­pelt. Das gilt auch für Frau­en, die im Aus­land für eine …
Ja, das ist ab­so­lut rich­tig so. Es wer­den die üb­li­chen 5.3 Pro­zent, die auch bei je­dem Lohn ab­ge­zo­gen wer­den, gel­tend ge­macht. Dies für AHV, IV und EO. Auch der Ab­zug der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung wird Ih­nen vom Tag­geld ab­ge­zo­gen, der Ar­beit­ge­ber muss da­von je­doch kei­nen Bei­trag an die …
Falls Sie nicht vor der Schwan­ger­schaft schon krank ge­mel­det wur­den, dann ha­ben Sie nach vier Dienst­jah­ren (Ach­tung es gel­ten die Dienst­jah­re, nicht Ka­len­der­jah­re) im Kan­ton Zü­rich An­spruch von 10 Wo­chen. Al­ler­dings kann Ihr Ar­beit­ge­ber auch eine bes­se­re Lohn­fort­zah­lungs­re­ge­lung ha­ben, wenn sie …
Nor­ma­ler­wei­se ar­bei­ten Sie bis zur Ge­burt, denn der Schwan­ger­schafts­ur­laub be­ginnt erst ab Ge­burt des Kin­des und kann nicht vor­be­zo­gen wer­den. Wenn Sie vor­her aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den we­ni­ger oder gar nicht ar­bei­ten kön­nen, ist dies der Krank­heit gleich­ge­stellt und wird durch die …
Nor­ma­ler­wei­se be­ginnt der An­spruch auf das Mut­ter­schafts­geld erst mit der Ge­burt des Kin­des. Wenn aber ein Neu­ge­bo­re­nes (z.B. ein Früh­ge­bo­re­nes) wäh­rend min­des­tens 2 Wo­chen im Spi­tal blei­ben muss, wür­de sich die Zeit, wäh­rend der sich die Mut­ter zu Hau­se um das Kind küm­mern könn­te, ver­kür­zen. Dies …
Letzte Aktualisierung: 10.06.2021, swissmom-Redaktion

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