Kann ich wegen meiner Frühgeburt den Mutterschaftsurlaub aufschieben?
Normalerweise beginnt der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld erst mit der Geburt des Kindes. Wenn aber ein Neugeborenes (z.B. ein Frühgeborenes) während mindestens 2 Wochen im Spital bleiben muss, würde sich die Zeit, während der sich die Mutter zu Hause um das Kind kümmern könnte, verkürzen. Dies wäre natürlich nicht im Sinne des Mutterschaftsurlaubes. Deshalb wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um die Anzahl Tage, die das Neugeborene im Spital bleiben muss, maximal aber auf 56 Tage verlängert (Art. 329 lit. f OR), sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.
Den Aufschub muss die Mutter zusammen mit der Anmeldung für das Mutterschaftsgeld beantragen und zusätzlich ein ärztliches Zeugnis beilegen, in dem die Dauer des Spitalaufenthaltes des Kindes bestätigt wird. Wird der Mutter der Aufschub bewilligt, beginnt der bezahlte 14-wöchige Mutterschaftsurlaub dann erst an demjenigen Tag, an welchem das Kind nach Hause kommt. Bei einer Mehrlingsgeburt könnte der Aufschub auch verlangt werden, wenn nur eines der Kinder im Spital bleiben muss.