Kin­der­be­treu­ung

Kind mit Teddy im Bett
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Ja, das Ar­beits­ge­setz ent­hält auch Er­leich­te­run­gen für Ar­beit­neh­mer- und in­nen mit be­stehen­den Fa­mi­li­en­pflich­ten. Dar­un­ter fällt auch die Be­treu­ung und Er­zie­hung von Kin­dern bis zum 15. Al­ters­jahr. Der Ar­beit­ge­ber hat ei­nem An­ge­stell­ten mit Fa­mi­li­en­pflich­ten bei ei­nem Vor­lie­gen ei­nes ärzt­li­chen …
Nein, das Ar­beits­ge­setz ent­hält auch Er­leich­te­run­gen für Ar­beit­neh­mer- und in­nen mit be­stehen­den Fa­mi­li­en­pflich­ten. Dar­un­ter fällt auch die Be­treu­ung und Er­zie­hung von Kin­dern bis zum 15. Al­ters­jahr. Das be­deu­tet, dass Ar­beit­neh­mer- und in­nen nur mit ih­rem Ein­ver­ständ­nis zur Über­zeit­ar­beit her­an­gez…
Ja, das Ar­beits­ge­setz ent­hält auch Er­leich­te­run­gen für Ar­beit­neh­mer- und in­nen mit be­stehen­den Fa­mi­li­en­pflich­ten. Dar­un­ter fällt auch die Be­treu­ung und Er­zie­hung von Kin­dern bis zum 15. Al­ters­jahr. Bei der Fest­set­zung der Ar­beits- und Ru­he­zeit ist auf die­se Per­so­nen und ihre Si­tua­ti­on ent­spre­chend …
Letzte Aktualisierung: 10.06.2021, swissmom-Redaktion

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