Gleichstellung von Frau und Mann

Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Paar am Strand
©
GettyImages

Seit dem 1. Juli 1996 ist das „Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann“ (Gleichstellungsgesetz, GlG) in Kraft, welches die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann bezweckt.

Die Bestimmungen regeln insbesondere die Gleichstellung im Erwerbsleben (Diskriminierungsverbot) und enthalten Artikel zu diskriminierender Ablehnung der Anstellung, Verfahren bei diskriminierender Kündigung und Kündigungsschutz.

Missbräuchliche Kündigung wegen Schwangerschaft


Für Schwangere ergibt sich daraus z.B. die Sonderbestimmung, dass eine Kündigung wegen Schwangerschaft (also nicht aus anderen Gründen wie z.B. fehlender Qualifikation) auch während der Probezeit als missbräuchlich betracht werden kann, weil sie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (Art. 3 GlG), welche zu einem Entschädigungsanspruch führt, den die betroffene Arbeitnehmerin geltend machen kann (Art. 5 GlG bzw. Art. 336 OR). Diese Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände vom Richter festgesetzt und kann maximal 6 Monatslöhne betragen (GIG Art. 5 Abs.4).

Ein Sammlung mit Entscheidung und Verfahrensfällen findet sich auf www.gleichstellungsgesetz.ch, eine Website, die von den Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz lanciert wurde und nachgeführt wird.

Letzte Aktualisierung: 16.07.2025, CF / NK

Mehr zum Thema

Aktuelles

kurz&bündig
9/5/2025
Mann in Pyjamahose sitzt mit dem Handy in der Hand auf der Toilette

Mit dem Handy aufs WC - mehr Hämorrhoiden

Wer das Handy mit auf die Toilette nimmt, hat ein höheres Risiko für Hämorrhoiden. Dies zeigt eine Studie, die am Beth …

Neueste Artikel

Unsere Partner