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                              Wer betreut mein krankes Kind? 

                              Mädchen mit Fieber, Thermometer im Vordergrund
                              ©
                              iStock

                              Im Alltag funktionieren Arbeit und Kinderbetreuung bestens. Was passiert aber, wenn das Kind krank wird? Das wunderbar durchorganisierte Schema bricht wie ein Kartenhaus zusammen. Die Krippe oder Tagesmutter nehmen keine kranken Kinder in ihre Obhut wegen der Ansteckungsgefahr, die Grosseltern sind genau an diesem Tag in den Ferien oder selber noch arbeitstätig und so kurzfristig findet man selten eine Betreuungsperson. Hinzu kommt: Wer möchte sein krankes Kind nicht selbst betreuen und pflegen anstatt zur Arbeit gehen zu müssen? Was gilt in solchen Fällen und wie kann ich mich auf solche Situationen vorbereiten?

                              Es ist empfehlenswert mit dem Arbeitgeber solche "Notfallszenarien" vorzubesprechen und sich zu informieren wie das Unternehmen/der Arbeitgeber damit umgeht. Es kommt natürlich auch immer auf den Arbeitgeber, die Unternehmenskultur sowie auch auf die Arbeit selbst an. Wichtige Fragen, die im Vorfeld mit durchdacht werden sollten, finden sie hier.

                              Die gesetzlichen Regelungen sind wie folgt:


                              Das Arbeitsgesetz enthält Erleichterungen für Arbeitnehmer- und innen mit bestehenden Familienpflichten. Darunter fällt auch die Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr.

                              Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und -innen nur mit ihrem Einverständnis zur Überzeitarbeit herangezogen werden dürfen. Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf diese Personen und ihre Situation entsprechend Rücksicht zu nehmen. Auf das Verlangen des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ist eine Mittagszeit von 1 ½ Stunden zu gewähren.

                              Der Arbeitgeber hat einem Angestellten mit Familienpflichten bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder bis zu 3 Tagen Urlaub zu ermöglichen (Art. 36 ArG). Dies gilt pro Krankheitsfall, das heisst pro Kind oder pro Krankheitsfall und unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Der/die Arbeitnehmer/in erhält eine Lohnfortzahlung, wie wenn er/sie selbst krank wäre.

                              Mitarbeiter der Verwaltung des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde sind dem vorerwähnten Bundesgesetz nicht unterstellt. Sie können sich also nicht auf dieses Gesetz berufen. Sie kennen aber eigene Vorschriften, die mindestens gleichwertig sind.

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                              Letzte Aktualisierung: 22.06.2019, CF / AS / NK