Kinder- und Familienzulagen; Ausbildungszulagen

Das Gesetz über die Familienzulagen regelt den Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und Nichterwerbstätige.

Eltern mit Kleinkind überprüfen Dokumente
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Anspruch auf die Zulage besteht für eigene und adoptierte Kinder, für Stief- und Pflegekinder, sowie Geschwister, für deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufzukommen hat. Als Familienzulagen gelten Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen.

Familienzulagen

Dauer des Anspruchs: Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn und werden zusammen mit dem Lohn durch den Arbeitgeber überwiesen. In den folgenden Situationen besteht aber der Anspruch auf Familienzulage noch während des laufenden und der nächsten drei Kalendermonate:

  • Unbezahlter Urlaub

  • Krankheit

  • Unfall

  • Schwangerschaft

  • Tod

  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?


  • Die Kinderzulage beträgt min. 200.- pro Monat für Kinder bis 16 Jahre (je nach Kanton unterschiedlich).

  • Die Ausbildungszulage beträgt min. 250.- pro Monat für Kinder in Ausbildung zwischen dem 16. und 25. Altersjahr (je nach Kanton unterschiedlich).

  • Leben die Eltern zusammen und sind beide erwerbstätig, hat jener Elternteil mit dem höheren Einkommen Vorrang.

  • Liegen die zwei Arbeitsorte der Eltern in zwei verschiedenen Kantonen, erhält jener Elternteil, der im Wohnkanton arbeitet, die Familienzulage unabhängig der Höhe des Einkommens.

Wichtig: Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden!

Wenn mehrere Personen in Frage kommen, die Zulage zu beantragen, gilt diese Reihenfolge:

  • 1. wer erwerbstätig ist

  • 2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte

  • 3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat

  • 4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann

  • 5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat

  • 6. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (gilt seit 2013). Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton mit höheren Familienzulagen, kann er eine Differenzzahlung beantragen.

Mutterschaftsurlaub: Während des Mutterschaftsurlaubs bleibt der Anspruch auf Familienzulagen bestehen, längstens während 16 Wochen. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags auf den Zeitpunkt der Geburt besteht der Anspruch auf Familienzulagen solange wie jener auf Mutterschaftsentschädigung.

Es gibt Kantone, welche zudem Geburts- und Adoptionszulagen entrichten.  

Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gelten besondere Regeln. 

Welche Bestimmungen gelten in besonderen Situationen?


  • Leben die Eltern getrennt und sind beide erwerbstätig, entscheidet das Sorgerecht über die Zuweisung der Familienzulage.

  • Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG).

  • Für ein Kind, das zur späteren Adoption aufgenommen wird, besteht nur Anspruch auf eine Adoptionszulage, wenn es minderjährig ist.

  • Die Ausrichtung der Adoptionszulage setzt voraus, dass die zuständige kantonale Behörde den künftigen Adoptiveltern eine definitive Bewilligung erteilt hat.

  • Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat (Art. 4 Abs. 1 FamZV ).

  • Der Stiefelternteil hat keinen Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Kind nicht zeitlich überwiegend in seinem Haushalt lebt. Selbst wenn der Stiefelternteil anstelle seines Ehegatten für die Unterhaltsbeiträge an das Kind aufkommt, hat er keinen Anspruch auf Familienzulagen, sofern das Kind nicht zeitlich überwiegend in seinem Haushalt lebt.

  • Ein Kind, das unter der Woche bei seiner Mutter und seinem Stiefvater wohnt und jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringt, lebt die meiste Zeit im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters.

  • Geschiedene oder unverheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge beantragen und die Betreuung frei gestalten. Beschliessen die Eltern, sich abwechslungsweise und zu gleichen zeitlichen Teilen um das Kind zu kümmern (zum Beispiel eine Woche bei einem, die nächste Woche beim anderen Elternteil), lebt das Kind abwechslungsweise beim einen oder beim anderen Elternteil, aber bei keinem überwiegend. In diesen Fällen ist der neuen Ehegattin des Vaters oder dem neuen Ehegatten der Mutter ein Anspruch auf Familienzulagen einzuräumen. Da das Kind die Hälfte der Zeit beim neuen Ehegatten eines Elternteils lebt, ist davon auszugehen, dass dieser ebenfalls zum Unterhalt des Kindes beiträgt.

  • Beiträge von Dritten an den Unterhalt des Kindes wirken sich nicht auf den Familienzulagenanspruch des Stiefvaters oder der Stiefmutter aus.

  • Für Kinder des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.

  • Wird die Ehe, welche das Stiefkindverhältnis begründet hat, aufgelöst, so endet die Beistandspflicht nach Art. 278 ZGB, und der Stiefelternteil hat keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen für sein ehemaliges Stiefkind.

(Wir bedanken uns bei Lunida aus dem swissmom-Forum für die konstruktive Beratung, 05/16)

Häufige Fragen zum Thema

Sofern das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7'350 Franken im Jahr beträgt, hat man Anspruch auf Familienzulagen. Wird an mehreren Arbeitsstellen gearbeitet, so werden die Löhne zusammengezählt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, so kann ein Antrag auf Familienzulagen …
Nichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn das steuerbare Einkommen nach Bundesrecht 44'110 Franken im Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.  (Im Kanton Waadt gilt eine Einkommensgrenze von 58'800 Franken. Die Einkommensgrenze ganz aufgehoben haben …
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Letzte Aktualisierung: 30.05.2023, CF / NK