Schwangerschaft oder Krankheit?
Was bezahlt die Krankenkasse und ab welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft?
Die Frage, ob Sie schwanger oder krank sind, spielt für Ihre Krankenkasse im Rahmen der Grundversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche keine Rolle mehr.
Keine Kostenbeteiligung ab der 13. Schwangerschaftswoche
Bei Mutterschaft übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt nicht nur die besonderen Leistungen der Mutterschaft, sonder auch die Behandlungskosten, die unabhängig von der Schwangerschaft auftreten. Diese Leistungen sind befreit von Selbstbehalt und Franchise.
Auch genau definierte besonderen Leistungen bei Mutterschaft werden ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Dazu gehören zum Beispiel 7 Vorsorgeuntersuchungen, zwei Ultraschalluntersuchungen und drei Stillberatungen.
Leistungen vor der 13. Schwangerschaftswoche
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche fällt nicht unter die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, sondern wird als Krankheit definiert. Als Frau, die eine Fehlgeburt erleidet, sind Sie also doppelt gestraft: Sie verlieren Ihr Kind und müssen die Behandlung nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt selber bezahlen. Auch die Kosten für eine notwendige Curettage nach einer Fehlgeburt oder wegen einer Windmole und von Eingriffen bei Eileiterschwangerschaft werden also nicht vollumfänglich von der Krankenkasse übernommen.
Auch Leistungen wie Medikamente, Mittel und Gegenstände wie zum Beispiel Kompressionsstrümpfe werden von der Grundversicherung erst nach der 13. Schwangerschaftswoche übernommen, vorher unterliegen sie dem Selbstbehalt und der Franchise.
Eine Versicherte, die auf Nummer sicher gehen will, sollte also für die Grundversicherung eine tiefe Franchise wählen, damit sie bis und mit der 12. Schwangerschaftswoche nur eine tiefe Kostenbeteiligung tragen muss.
Karenzfrist bei der Grundversicherung
In der Grundversicherung gibt es − im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen − keine Wartefristen (sog. Karenzfristen) hinsichtlich Leistungsvergütung. Auch diejenige Schwangere, die kurz vor der Niederkunft die Grundversicherung wechselt, hat Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (sog. Freizügigkeit). Bei einer Zusatzversicherung empfiehlt es sich aufgrund der Karenzfrist, diese vor einer geplanten Schwangerschaft abzuschliessen.