Gotti, Götti und die Kirche

Baby wird übergeben
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Obwohl viele werdende Eltern sich nicht mit allen Werten der Kirche identifizieren können, wünschen sie sich für Ihr Kind ein Gotti und einen Götti an der Seite, die ein Stück des Lebenswegs mit ihm gehen. Da die religiöse Patenschaft rechtlich nicht bindend ist, kann sie auch frei interpretiert und gelebt werden.

Religiöser Hintergrund für Taufpaten


In verschiedenen Konfessionen des Christentums gelten Pate und Patin als Ehrenamt. Sie sind Zeugen der Taufe und werden im Kirchenbuch eingetragen. Das Wort Pate stammt vom lateinischen Pater spiritualis oder Patrinus und bedeutet soviel wie geistiger Vater.

Je nachdem, in welcher der drei Landeskirchen (römisch-katholisch, reformiert oder christkatholisch) die Eltern ihr Kind taufen lassen möchten, müssen die Taufpaten folgende Anforderungen erfüllen:

  • In der römisch-katholischen Kirche muss mindestens ein Pate der römisch-katholischen Kirche angehören und gefirmt sein.

  • Die evangelische Kirche setzt voraus, dass Pate und Patin 16 Jahre alt sind und mindestens ein Person evangelisch-reformiert und konfirmiert ist.

  • Nach dem Verständnis der christkatholischen Kirche müssen beide Paten einer christlichen Kirche angehören. Mindestens einer der Paten muss Mitglied einer christkatholischen Gemeinde sein.

Eltern, die zwei verschiedenen Kirchen angehören, müssen sich entscheiden, in welcher sie ihr Kind taufen lassen möchten. Es muss nicht zwingend diejenige sein, die sie als Konfession des Kindes nach der Geburt angegeben haben. Ausschlaggebend dabei ist nur, dass ein Elternteil dieser Kirche angehört. Die drei Landeskirchen der Schweiz anerkennen die Taufen gegenseitig.

Die Pflichten von Gotti und Götti


Aus kirchlicher Sicht verpflichten sich die Taufzeugen dazu, den Eltern beizustehen in der Aufgabe, das Patenkind im christlichen Glauben zu erziehen oder selber für die Erziehung zu sorgen, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind. Gesetzliche Rechte und Pflichten existieren für Gotti und Götti aber nicht. Deshalb stimmt es auch nicht, dass Gotti und Götti verpflichtet sind, die Vormundschaft für ihr Patentkind zu übernehmen, sollten dessen Eltern sterben. Dafür ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig.

Aus verschiedenen Gründen kann es zu einem Wechsel eines Paten kommen. Im Taufschein kann dies jedoch nicht geändert werden. Es bietet sich aber die Möglichkeit, einen Zusatz zum Taufschein erstellen zu lassen, in dem festgehalten wird, wer zukünftig die Aufgaben der Patenschaft übernimmt.

Für alle drei Religionsgemeinschaften gilt, dass für Paten, welche aus der Kirche austreten, das Patenamt „erlischt“. Dies gilt natürlich nur für den Bereich der Kirche, wie man privat damit umgeht, bleibt jeder Familie selber überlassen.

Letzte Aktualisierung: 18.03.2020, KM