Krankes Kind - wer springt bei der Kinderbetreuung ein?

Mutter misst mit der Hand auf der Stirn Fieber
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Für Eltern kann die Kinderbetreuung eine echte Knacknuss darstellen. Alle berufstätigen Mütter und Väter kennen das Problem: Mitten in der Nacht oder früh morgens hat Ihr Kind hohes Fieber, ist krank und darf nicht in die Kita, in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Aber Sie sollten zur Arbeit gehen. Gelegentlich können kurzfristig die Grosseltern, eine freundliche Nachbarin oder gute Freundin einspringen. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

Die berufstätige Mutter oder der Vater können sich beim Arbeitgeber abmelden, um ihr Kind zu pflegen. Wenn das Kind krank oder verunfallt ist, darf die Arbeitnehmerin nämlich so lange bezahlten Urlaub nehmen, wie sie vernünftigerweise benötigt, um die Versorgung des Kindes zu organisieren. Der Arbeitgeber hat den Angestellten mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung eines kranken Kindes erforderliche Zeit freizugeben, und zwar maximal drei Tage. Ist das Kind schwer erkrankt, kann aber durchaus auch eine ganze Woche als angemessen betrachtet werden. Ansonsten sind Sie jedoch verpflichtet, eine solche Absenz möglichst kurz zu halten und eine Alternative zu suchen z.B. indem Sie die Grosseltern oder Gotte/Götti aufbieten.

Oder Sie wenden sich an den Hütedienst für kranke Kinder des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), ein Angebot für Alleinerziehende und berufstätige Eltern. Diese Dienstleistung können alle Eltern beanspruchen, die tagsüber auf eine Fremdbetreuung ihres kranken Kindes angewiesen sind, wenn die Eltern selber krank sind oder sich in einer Krisensituation befinden. Er hilft aber nicht bei chronischen Krankheiten des Kindes. Der Tarif für diese Dienstleistung ist abhängig von der finanziellen Situation der Familie, zudem hat jeder Kanton eigene Richtlinien. Der Hütedienst für kranke Kinder bis zum 12. Altersjahr wird von mehreren SRK-Kantonalverbänden angeboten. Eine Betreuerin, meist eine Mutter, die selbst schon grosse Kinder hat und nach den Richtlinien des Roten Kreuzes geschult ist, beaufsichtigt das kranke Kind unter 12 Jahren.

Dieser Betreuungsdienst versteht sich nicht als Krankenpflege oder Haushaltshilfe. Das Kind wird lediglich beaufsichtigt, d.h. mit Medikamenten und Mahlzeiten versorgt und beschäftigt. Der Krankheitsverlauf wird beobachtet, und sollte er sich verschlechtern, nimmt die Betreuerin sofort Kontakt zu den Eltern auf. Der Betreuungsdienst ist jedoch nicht zuständig bei schweren Erkrankungen oder Unfällen von Kindern, die eine fachspezifische Pflege erfordern. Für solche Fälle müssen die Eltern die spitalexterne Pflege in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung erhalten Sie bei den Kantonalverbänden oder bei www.redcross.ch  oder über unsere Linkliste.

Häufige Fragen zum Thema

Ja, das Arbeitsgesetz enthält auch Erleichterungen für Arbeitnehmer- und innen mit bestehenden Familienpflichten. Darunter fällt auch die Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr. Der Arbeitgeber hat einem Angestellten mit Familienpflichten bei einem Vorliegen eines ärztlichen …
Nein, das Arbeitsgesetz enthält auch Erleichterungen für Arbeitnehmer- und innen mit bestehenden Familienpflichten. Darunter fällt auch die Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer- und innen nur mit ihrem Einverständnis zur Überzeitarbeit herangez…
Ja, das Arbeitsgesetz enthält auch Erleichterungen für Arbeitnehmer- und innen mit bestehenden Familienpflichten. Darunter fällt auch die Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr. Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf diese Personen und ihre Situation entsprechend …
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Letzte Aktualisierung: 24.03.2020, PvE