Kirchenaustritt – was Sie beachten sollten

Kirchentür, Kirchenausgang
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Sie überlegen sich, aus der Kirche auszutreten? Was dies für Sie und Ihre Familie bedeutet und welche Überlegungen wichtig sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Um aus der christlichen Religionsgemeinschaft auszutreten, müssen Sie dies Ihrer Kirchgemeinde schriftlich mitteilen. Im Internet finden Sie diesbezüglich zahlreiche Musterbriefe und Empfehlungen.

Sobald der Austritt erfolgt ist, erhalten Sie und die Steuerbehörde Ihres Wohnortes eine Bestätigung der entsprechenden Pfarrei. Das Steueramt wird informiert, weil Sie ab diesem Zeitpunkt von der Kirchensteuer befreit sind.

Mit dieser Austrittsbestätigung sind Sie nun kein Mitglied einer rechtlich anerkannten Kirche mehr und verzichten somit auch auf deren Dienstleistungen wie zum Beispiel Taufe oder Hochzeit. Allerdings stimmt die weitverbreitete Meinung nicht, dass Sie nicht auf dem Friedhof beerdigt werden können, wenn Sie verstorben sind. Das Friedhofsgelände gehört in der Regel der Gemeinde. Es wird aber kein Vertreter einer Landeskirche die Beerdigung durchführen.

Viele Eltern nutzen bei einem Wohnortswechsel die Gelegenheit, sich als „ohne Konfession“ neu anzumelden, ohne aber aktiv aus der Kirche ausgetreten zu sein. Dieses Vorgehen wird stiller Kirchenaustritt genannt und funktioniert nur in Gemeinden, welche keine Bestätigung des Kirchenaustritts verlangen.

Und die Kinder?

Wenn Sie als Eltern über einen Kirchenaustritt nachdenken, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, was in diesem Fall mit Ihren Kindern geschieht.

  • Wenn nur Sie als Eltern austreten, können Ihre Kinder weiterhin den Religionsunterricht besuchen, die Kommunion empfangen und sich firmen bzw. konfirmieren lassen. Sie bezahlen dafür weiterhin anteilsmässig Kirchensteuern oder eine separate Gebühr für Ihre Kinder.

  • Treten Sie als ganze Familie aus der Kirche aus, werden Sie vollumfänglich von der Kirchensteuer befreit. Ihre Kinder verlieren mit dem Kirchenaustritt jedoch das Recht, die Kommunion zu empfangen, sich firmen oder konfirmieren zu lassen. Ob Ihr Kind dennoch den Religionsunterricht besuchen kann, entscheidet die Kirchgemeinde. Sie kann dafür eine Gebühr verlangen.

Ab dem Alter von 16 Jahren gilt Ihr Kind als religionsmündig und kann selber entscheiden, ob und welcher Konfession es angehören möchte. Entscheidet es sich für die Mitgliedschaft in einer rechtlich anerkannten Kirche, kann es sich taufen lassen und anschliessend auch alle anderen Sakramente der Kirche empfangen.

Vielen konfessionslosen Eltern ist es wichtig, dass Ihr Kind später selber entscheiden kann, ob es einer Kirche angehören möchte und lassen es deshalb als „ohne Konfession“ in der Gemeinde eintragen. Damit ihm dennoch sämtliche Türen in der Kirche offen stehen, möchten sie es taufen lassen. Viele Kirchengemeinden sind diesbezüglich tolerant und freuen sich, wenn den Eltern eine christliche Erziehung für Ihr Kind wichtig ist. Informieren Sie sich bei der Pfarrei Ihres Wohnortes, es liegt in deren Ermessen, ob Sie eine kirchliche Taufe feiern können.

Letzte Aktualisierung: 22.04.2020, KM