Das gemeinsame Sorgerecht (als Regelfall)

Hände aufeinander
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Das gemeinsame Sorgerecht gilt als Regelfall für alle Paare, unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes. Verheiratete Eltern werden mit der Geburt des Kindes Inhaber des gemeinsamen Sorgerechtes. Bei unverheirateten Eltern benötigt es eine Erklärung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ein Entscheid der KESB, oder ein gerichtliches Urteil um die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Bis dahin bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsträgerin.

Das gemeinsame elterlichen Sorgerecht hat zum Ziel, dass Vater und Mutter in gleicher Weise Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung des Kindes übernehmen. Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Dazu gehören Fragen zum Erziehungsstil, zur Ausbildung, medizinische Fragen etc. Dabei hat aber kein Elternteil einen Stichentscheid. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet die zuständige Behörde. Nicht erforderlich ist, dass die beiden Elternteile das Kind gleich oft betreuen. Auch einem 100% arbeitendes Elternteil, welches das Kind weniger oft betreut, steht das gemeinsame Sorgerecht zu.

Gleichzeitig mit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge können Unverheiratete oder geschiedene Eltern gegenüber der KESB die Anrechnung der Erziehungsgutschriften regeln. Bei den Erziehungsgutschriften handelt es sich um Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Mit den Zuschlägen soll verhindert werden, dass bei den Eltern nach der Geburt der Kinder eine Beitragslücke in der AHV entsteht. Dabei ist demjenigen Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, der voraussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung für die gemeinsamen Kinder erbringen wird. Die Erziehungsgutschrift ist hälftig anzurechnen, wenn anzunehmen ist, dass beide Eltern in gleichem Umfang Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kinder erbringen werden.

Das alleinige Sorgerecht wird nur noch in speziell angezeigten Fällen der Mutter oder dem Vater zugesprochen. Im Vordergrund steht das Wohl des Kindes. Müssen die Interessen des Kindes speziell geschützt werden, spricht das Gericht nur einem Elternteil das Sorgerecht zu.

In Bezug auf die Namensführung ist das Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gleich gestellt wie das Kind von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Der so bestimmte Name gilt sodann für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern ­­­– unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Auf dieser Seite ist auch nochmals das wichtigste zum Sorgerecht aufgelistet. 

Weitere Infos finden sie hier und speziell für Väter hier.

Quelle: EJPD

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