Bei Grip­pe 20% we­ni­ger Lohn

Frau, im Bademantel, hält sich den Bauch
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Der Lohn­ab­zug von 20% ab dem 1. Ar­beits­tag ist völ­lig le­gal, und zwar dank ei­nes Aus­nah­me­ar­ti­kels im Ob­li­ga­tio­nen­recht. Ei­gent­lich sieht das Ge­setz zwar für die ers­ten drei Wo­chen eine 100 pro­zen­ti­ge Lohn­fort­zah­lung für min­des­tens drei Wo­chen im 1. Dienst­jahr vor. Wenn aber der Ar­beit­ge­ber eine „gleich­wer­ti­ge“ an­de­re Lö­sung an­bie­tet, kann er von die­ser Vor­schrift ab­wei­chen und nur 80% des Loh­nes an­bie­ten.

„Gleich­wer­tig“ be­inhal­tet eine Art von „Tausch­han­del“: die Ar­beit­neh­me­rin wird ab dem 1. Krank­heits­tag we­gen der Lohn­kür­zung schlech­ter ge­stellt, da­für fährt sie bes­ser, weil sie den re­du­zier­ten Lohn viel län­ger er­hält.

Kon­kret gel­ten 80% Lohn bei Krank­heit als kor­rekt, wenn:

  • Der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung von 720 Tagen abgeschlossen hat;
  • Der Lohn während diesen Tagen mindestens 80% des Bruttolohnes entspricht;
  • Der Arbeitgeber die Hälfte oder mehr der Taggeldversicherung bezahlt;
  • Die Karenzzeit zu Beginn 1 bis maximal 3 Tage dauert.

Je nach Bran­che (z.B. Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Phar­ma, Gross­ver­tei­ler) wird je­doch be­reits ab dem ers­ten Tag der Lohn zu 100% be­zahlt, dies 3 Mo­na­te lang, erst da­nach min­des­tens 80%.

Letzte Aktualisierung: 06.04.2020, PvE / CF

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