Auf dem Bei­pack­zet­tel steht: „Stren­ge In­di­ka­ti­ons­stel­lung in der Schwan­ger­schaft“

Die­ser aus ju­ris­ti­schen Grün­den sehr vor­sich­tig for­mu­lier­te Zu­satz steht bei den meis­ten Me­di­ka­men­ten auf dem Bei­pack­zet­tel und ver­ur­sacht oft gros­se Sor­gen, wenn ein Prä­pa­rat ver­se­hent­lich ein­ge­nom­men wur­de. Er be­deu­tet aber nur, dass die Wir­kung des Me­di­ka­men­tes in den ers­ten drei Mo­na­ten der Schwan­ger­schaft noch nicht aus­rei­chend er­forscht ist, weil gros­se Stu­di­en bis­her noch nicht durch­ge­führt wur­den.

Po­si­tiv ge­se­hen heisst das, es lie­gen kei­ne Be­rich­te über kind­li­che Schä­di­gun­gen durch die­ses Me­di­ka­ment vor. Si­cher­heits­hal­ber wird je­doch vor ei­ner un­über­leg­ten An­wen­dung ge­warnt. Hat man eine gute Be­grün­dung (In­di­ka­ti­on) für den Ein­satz die­ses Prä­pa­ra­tes, z.B. wenn eine Er­kran­kung be­han­delt wer­den muss, aber ein an­de­res Arz­nei­mit­tel nicht so wirk­sam ist, kann man die Ein­nah­me ärzt­li­cher­seits ver­tre­ten.

Der sel­te­ne Zu­satz „In der Schwan­ger­schaft kon­tra­in­di­ziert“ be­deu­tet, dass es ent­we­der im Tier­ver­such oder so­gar beim Men­schen Hin­wei­se auf eine te­ra­to­ge­ne Wir­kung gibt.

Letzte Aktualisierung: 09.01.2023, BH

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