Muss ich den Babysitter oder eine Raumpflegerin bei der AHV und der Unfallversicherung anmelden?

Ob Sie eine Raumpflegerin oder einen Babysitter bei der AHV und Unfallversicherung anmelden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: 

  • Falls Sie eine Raumpflegerin engagieren, so werden Sie zum Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. Hausangestellte müssen immer - unabhängig vom Pensum - bei der AHV angemeldet werden. Zudem ist man verpflichtet, die Arbeitnehmerin gegen Berufsunfälle zu versichern. Eine Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle muss nur abgeschlossen werden, wenn Sie der einzige Arbeitgeber sind und die Arbeitnehmerin mehr als 8 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeitet.

  • Beim Babysitter sieht die Sache ein wenig anders aus. Jugendliche bis 25 Jahre müssen keine AHV-Abgaben bezahlen, sofern diese bei Ihnen nicht mehr als Fr. 750.- pro Jahr verdienen. Wenn demnach das Babysitten so intensiv und regelmässig wird, dass ein Arbeitgeber- / Arbeitnehmerin-Verhältnis vorliegt, beginnt je nach Kanton ein Verfahren, das von sehr viel Bürokratie getrieben ist, weil oft verschiedene Ämter / Versicherer kontaktiert werden müssen, um die Anmeldung gesetzeskonform zu machen.

Im Kanton Basel-Stadt gibt es dazu eine Anlaufstelle, die "Zentrale Abrechnungsstelle für Sozialversicherungen ZAS", die vom Gewerbeverband mit betrieben wird. Dort kann man mit einem Formular alles erledigen: AHV, IV, EO, ALV - Berufsunfall-, Nichtberufsunfall- und Krankentaggeldversicherung - Beiträge zur Familienausgleichskasse - Pensionskasse (obligatorisch ab Jahreslohn 22'680 Fr. / Stand 2025) - eventuelle Quellensteuer.

Ende Jahr erhalten Sie einen Lohnausweis für Steuerbehörde und Angestellte. Falls es bei Ihnen keine solche Stelle gibt, sollten Sie Ihre AHV-Behörde (für AHV, IV, EO, ALV, BVG, Familienausgleich) und Ihren privaten Unfallversicherer, bei dem Sie eine separate Unfallpolice abschliessen können, kontaktieren.

Letzte Aktualisierung: 17.07.2025, PvE / CF / NK