Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU leben?

Im Verhältnis zu den Staaten der EU gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben.

Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen

Letzte Aktualisierung: 21.05.2018, PvE / CF / NK