Anspruch auf kantonale Leistungen bei Mutterschaft und für Eltern

Frau sitzt vor dem Bildschirm

Diese Leistungen sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. 

Familienzulagen (Kinder- oder Ausbildungszulagen)


Sie werden in allen Kantonen ausgerichtet. Kinderzulagen erhalten sowohl Angestellte, als auch Selbstständigerwerbende. Bei Angestellten erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber. Auch wer Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf Kinderzulagen, doch werden diese oft anteilsmässig gekürzt. Wenn Vater und Mutter teilerwerbstätig sind und die Zulage gekürzt wird, können beide einen Anspruch geltend machen. Sind beide Eltern voll erwerbstätig, wird die Zulage nur einmal ausgerichtet. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Kinder- und Familienzulagen. 

Ausbildungszulagen


Einige Kantone kennen zudem Geburtszulagen.

Unterstützungsbeiträge für Eltern und Mietsubventionen


Derartige Leistungen werden von vielen Kantonen und Gemeinden an Mütter und Väter ausbezahlt, insbesondere wenn sie in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben.

Ebenso geben die Sozialämter der Wohngemeinden, die Elternberatungsstellen oder die Frauenberatungsstellen entsprechend Auskunft. Auch Schwangerschaftsberatungsstellen (bzw. Beratungsstellen zu Schwangerschaft und Sexualität) bieten eine finanzielle Beratung an und teils auch selbst finanzielle Hilfe. 

Häufige Fragen zum Thema

Zwölf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt und Neuenburg) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 …
Ja. Die Familienzulagen werden vom vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ausbezahlt. Die Kinderzulage gilt bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Ausnahme davon für Kinder, die wegen einer Behinderung …
Letzte Aktualisierung: 22.04.2020, PvE / NK