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                              Unfallversicherung bei Teilzeitarbeit

                              Frau mit Fuss im Gips
                              ©
                              iStock

                              In der Schweiz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Die Unfallversicherung deckt unter anderem die Heilungskosten und den Lohnausfall in Form des Krankentaggeldes. Dies sowohl bei Berufsunfällen als auch bei Unfällen, die sich in der Freizeit ereignen. Die Prämien für die Betriebs-Unfallversicherung werden voll und ganz vom Arbeitgeber übernommen, diejenigen der Nichtbetriebsunfallversicherung kann der Arbeitgeber vom Lohn abziehen.

                              Während des Mutterschaftsurlaubs bleibt der Versicherungsschutz der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung bestehen. Die Mütter sind während dieser Zeit von der Prämienzahlung befreit. Falls eine Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub zusätzlich unbezahlten Urlaub bezieht, bleibt sie noch 30 Tage nach der letzten Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber obligaorisch unfallversichert. Vor Ablauf dieser 30 Tage kann eine Abredeversicherung beim bisherigen Versicherer abgeschlossen werden. Dadurch wird der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle um bis zu 6 Monate verlängert

                              Ausgenommen von dieser obligtorischen Unfallversicherung sind Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden pro Woche beträgt. Diese Arbeitnehmer sind nur gegen Berufsunfälle, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert, wobei Unfälle auf dem Arbeitsweg in diesem Fall als Berufsunfälle gelten.

                              Dies bedeutet für alle teilzeitarbeitenden Mütter und Väter, deren Arbeitspensum weniger als 8 Stunden pro Woche beträgt, dass sie sich privat bei ihrer Krankenkasse gegen Unfall versichern lassen sollten.

                              Wichtig zu beachten ist auch Folgendes: Wer stundenweise eine Haushalts-, Reinigungshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, muss für diese in jedem Fall eine Unfallversicherung abschliessen, auch wenn die betreffende Person bereits privat oder bei einem anderen Arbeitgeber unfallversichert ist. Die Versicherungspolice lautet auf den Namen des Arbeitgebers und lässt sich im Schadenfall nicht übertragen.

                              Letzte Aktualisierung: 20.06.2019, KM