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                              Adoptionsurlaub

                              Bald neue Bestimmung im Arbeitsrecht für adoptierende Eltern

                              Eltern mit ihrem Baby auf dem Bett
                              ©
                              iStock

                              Seit dem 1. Januar 2023 haben erwerbstätige Adoptiveltern, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Sofern sie in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert waren und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption sind die vorstehenden Voraussetzungen von beiden Adoptierenden zu erfüllen, wobei der Adoptionsurlaub nur von einem Elternteil bezogen werden kann. Allerdings kann der Urlaub untereinander aufgeteilt werden. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren (Stiefkindadoption), ist keine Entschädigung vorgesehen.

                              Letzte Aktualisierung: 20.01.2023, BH / NK