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                              Erlebnisbericht zum Thema "Beschneidung von männlichen Neugeborenen"

                              Säugling beim Untersuch
                              ©
                              iStock

                              Jede Genitalbeschneidung nicht urteilsfähiger Minderjähriger, die nicht der Abwendung einer akuten und gravierenden gesundheitlichen Bedrohung dient, welche nicht auf anderem, weniger invasivem Wege erreicht werden kann, ist eine Menschenrechtsverletzung. Alle Kinder verdienen es, mit intakten Genitalien aufzuwachsen und selber über ihren Körper bestimmen zu können. Dabei ist es egal, ob es sich um Mädchen, Jungen oder intersexuelle Kinder handelt, an denen leider immer noch geschlechtsanpassende Eingriffe vorgenommen werden.

                              Absolut unzulässig sind somit hygienisch, medizinisch-prophylaktisch, religiös, kulturell, traditionell, ästhetisch oder gar anti-masturbatorisch motivierte Beschneidungen von nicht urteilsfähigen Minderjährigen.

                              Leider gehen diese wesentlichen Informationen aus Ihrer Website swissmom.ch nicht hervor. Das Recht auf Selbstbestimmung – zumal bei irreversiblen Eingriffen in den besonders geschützten Intimbereich, also auf sexuelle Selbstbestimmung – wird ebensowenig erwähnt wie die Tatsache, dass es immer mehr Männer gibt, die ihr Schweigen brechen und äussern, sie wünschten dieser unnötige und folgenreiche Eingriff in ihre Sexualität wäre nie vorgenommen worden.

                              Aus Anlass der Beschneidungsdebatte in Deutschland im Jahre 2012 führte das Schweizer Onlinemagazin 20minuten.ch eine Umfrage mit ca. 8‘000 Teilnehmern durch. Über 67 % der Männer und 56 % der Frauen waren der Meinung, dass die Praxis der religiösen [medizinisch nicht-indizierten] Genitalbeschneidung nicht urteilsfähiger minderjähriger Jungen verboten gehört. Interessanterweise sprachen sich auch ein Drittel der selber beschnittenen Männer für ein Verbot aus und 12 % wünschten sich, sie wären nie beschnitten worden [2].

                              Ich habe die mir aufgezwungene unnötige Beschneidung Zeit meines Lebens gehasst, muss sie aber wie einen Schicksalsschlag akzeptieren. Dabei ist Genitalbeschneidung ohne strikte medizinische Indikation keineswegs Schicksal, sondern eine absichtsvoll oder zumindest fahrlässig beigebrachte Körperverletzung.

                              Auf swissmom.ch werden weder unmittelbare Risiken noch Langzeitrisiken des Eingriffs und deren statistische Häufigkeiten erwähnt. Ebensowenig wird erwähnt, dass vor allem die Säuglingsbeschneidung auch unter dem Aspekt der Schmerzbehandlung hochproblematisch ist, da hier eine Vollnarkose ein enormes Risiko darstellt und die stattdessen meist (aber nicht immer) verabreichte lokale Betäubung (EMLA-Salbe) vollkommen unzureichend ist.

                              Um es ganz klar zu sagen: Beschneidungen auf Elternwunsch sind ethisch inakzeptabel!

                              Die wichtigen Funktionen der Vorhaut, des Frenulums und des Ridged Bands, die aufgrund einer ähnlich hohen Innervierung wie die Lippen oder Fingerkuppen zu den empfindlichsten Körperstellen des Mannes zählen, werden auf swissmom.ch nicht erläutert. Die natürliche Entwicklung der Vorhaut wird nicht korrekt beschrieben. Eine ansonsten beschwerdefreie, nicht-retrahierbare Vorhaut ist bis zur Pubertät kein Grund für eine Beschneidung. Die fälschlich auch von vielen Ärzten noch vertretene Ansicht, dies müsse bei Schuleintritt erledigt sein, ist Unsinn [3]. Das auf swissmom.ch erwähnte Ballooning (Aufblähen) beim Wasserlassen ist für sich genommen nicht pathologisch, sondern ein Zeichen des normalen Ablösungsprozesses der inneren Vorhaut von der Eichel (Verklebung).

                              Auch die Pflege und Reinigung des kindlichen Penis könnte besser beschrieben werden. Engagierte amerikanische Kinderrechtler haben es für ihre mit intakten männlichen Genitalien im Allgemeinen etwas unerfahreneren Landsleute kurz und gut zusammengefasst: "Clean what you see, like a finger, and don't retract!" [4]. Im übrigen finden schon Kinder jede übertriebene elterliche Aufmerksamkeit ihrem Genitalbereich gegenüber als Grenzverletzung.

                              Die sehr erfolgreiche Behandlungsmöglichkeit einer bis zur Pubertät andauernden Vorhautverengung mit Steroid-Salben wird auf swissmom.ch erwähnt. Auch entzündliche Prozesse oder Infektionen sind als First-Line-Therapie mit konservativen Mitteln zu behandeln und nicht durch Amputation. Was z.B. für das Augenlid und die Bindehaut selbstverständlich ist – und welches Kind hat damit nicht gelegentlich Probleme – sollte auch für die Vorhaut gelten. Darüber hinaus stehen minimal invasive, vorhauterhaltende Operationstechniken wie die "Triple Incision" zur Verfügung, die allerdings nicht alle urologischen Chirurgen beherrschen, weswegen sie einige zu Unrecht als ineffektiv abtun. Sollte eine Operation in sehr seltenen Fällen unumgänglich sein – nach vernünftigen Schätzungen ist dies bei 1-2% aller Jungen der Fall –, dann kann dies fast immer in einem Alter geschehen, in dem der Junge selbst mitbestimmen kann, wie der Eingriff genau ausgeführt wird.

                              Die rechtliche Situation in der Schweiz heute entspricht in etwa derjenigen in Deutschland vor dem Erlass des (mutmasslich verfassungswidrigen) Beschneidungsparagraphen 1631d im Jahre 2012: Genitalbeschneidung von nicht urteilsfähigen Knaben ohne medizinische Indikation ist wohl verboten, wird aber bislang nicht strafrechtlich verfolgt – es wird also schlicht „weggesehen“ [5-7].

                              Prof. Dr. Marianne Schwander zieht in ihrer Erörterung der Knabenbeschneidung aus rechtlicher Sicht folgendes Fazit [7]: Minderjährige Knaben haben das Recht auf den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit und sind Träger dieses höchstpersönlichen Rechts. Im Bereich der absoluten höchstpersönlichen Rechte können die sorgeberechtigten Eltern im Namen von urteilsunfähigen Minderjährigen keine Rechte ausüben, im Gegensatz zum Bereich der relativen höchstpersönlichen Rechte, hier können sie an Stelle des noch urteilsunfähigen Knaben handeln, sie können insbesondere die Zustimmung zu den medizinisch indizierten Eingriffen erteilen. In medizinisch nicht indizierte Eingriffe können sie dagegen nicht einwilligen. Die Knabenbeschneidung aus religiösen Gründen ist eine medizinische Behandlung, die nach den medizinisch-ethischen Grundsätzen nicht indiziert ist und für welche eine zeitliche Dringlichkeit nicht besteht. Zudem ist sie irreversibel.
                              Allein der urteilsfähige Knabe kann daher in eine Beschneidung aus religiösen [nicht-medizinischen] Gründen einwilligen.

                              Alle Eltern in der Schweiz sollten über diese rechtliche Situation Bescheid wissen!

                              Ich habe meinen Eltern den gravierenden Fehler verzeihen können, da ich weiss, dass sie vor 40 Jahren vom Hausarzt und dem operierenden Urologen falsch informiert wurden und es einfach nicht besser wussten. Dank des Internets haben Eltern aber heute wesentlich bessere Möglichkeiten, sich korrekt zu informieren. Da dies genauso für die heranwachsenden Jungen gilt, wird es künftig nicht mehr so leicht sein, den Eltern eine Fehlentscheidung aufgrund mangelnder Kenntnisse zu entschuldigen.

                              (Name des Autors ist der Redaktion bekannt)

                              Literatur:


                              [1] Symposium: Genitale Autonomie, 6.Mai 2014, Universität zu Köln. Alle Vorträge unter you tube.
                              [2] Die normale Entwicklung der Vorhaut von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr
                              Hier finden Sie Auszüge aus einer Vielzahl neuerer Studien, die den Unfug, dass eine kindliche Vorhaut bei Schuleintritt retrahierbar sein soll, klar widerlegen.
                              [3] Dr. Momma: Peaceful Parenting (Website). Hier insbesondere: How to care for your intact son
                              [4] Küchler, Marcel (2012): Das Beschneidungs-Urteil des Landgerichts Köln und seine Bedeutung für die Schweiz. Online verfügbar
                              [5] Giger, Beatrice (2012): "Beschneidung von Knaben ist Genitalverstümmelung". Marc Allemann im Interview mit der Uzner Staatsanwältin Beatrice Giger. In: Südostschweiz - Ausgabe Graubünden, 16.08.2012. Online verfügbar
                              [6] Schwander, Marianne (2014): Knabenbeschneidung. Eine Erörterung aus rechtlicher Sicht. Berner Fachhochschule, Fachbereich Soziale Arbeit, Bern. Online verfügbar

                              Letzte Aktualisierung: 04.11.2019, swissmom-Redaktion