Mutterschaftsversicherung

Schwangere Verkäuferin bei der Arbeit
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Nachfolgend finden Sie einen Überblick mit den wichtigsten Fragen rund um die Mutterschaftsversicherung.

Wer hat Anspruch auf eine Mutterschatsftsentschädigung?


  • Arbeitnehmerinnen, auch in Teilzeitarbeit

  • Selbständigerwerbende

  • Frauen, welche im Betrieb des Ehemannes, Konkubinatspartners oder Familie arbeiten und einen Barlohn erhalten und AHV-Beiträge bezahlen (z.B. Bäuerinnen)

  • arbeitslose Frauen, die bereits Taggelder beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes aufweisen

  • Frauen, die infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität Taggelder beziehen (sofern dieses Taggeld auf einen vorangegangenen Lohn berechnet wurde) 

  • Frauen, die als "selbständig Erwerbende" gelten (was von den Behörden so festgestellt werden muss; nicht jede Geldeinnahme begründet diese "Selbständigkeit"

  • Hausfrauen, welche ihre Kinder betreuen, aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Bei Werkstudentinnen, Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten kommt es auf die Umstände und den konkreten Arbeitsvertrag an.

Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden?


  • Die Anspruchsberechtigte muss vor der Geburt 9 Monate im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Sie müssen zudem in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz arbeiten. Auf Grund der Abkommen der Schweiz mit der EU und der EFTA werden die in solchen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten ebenfalls angerechnet  

  • Sie muss von diesen 9 Monaten mindestens 5 erwerbstätig gewesen sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums

  • Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein (dies deshalb, weil es Konstellationen gibt, aus welchen kein Anspruch entsteht: Eine Ausländerin aus einem Nicht-EU oder Nicht-EFTA-Staat kann z.B. für 6 Monate für ein internationales Unternehmen in der Schweiz arbeiten, in dieser Zeit jedoch dem ausländischen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben).

Wie lange dauert der Anspruch der Mutterschaftsentschädigung?


  • Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens 14 Wochen resp. 98 Tage (Kalendertage; nicht Arbeitstage) nach der Niederkunft, sofern die Arbeitstätigkeit nicht vorzeitig wieder aufgenommen wird

  • Für die Wochen 15 und 16 bestehen nochmals besondere Schutzrechte für die Mutter (z.B. zu Hause bleiben [jedoch ohne Entschädigung], Kündigungsschutz)

  • Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, weil die Mutterschaftsentschädigung bezogen wurde (Art. 329b Ziff. 3 OR).

Kann der Mutterschaftsurlaub an die Schwangerschafts-Abwesenheit angerechnet werden?


  • Nein. Der Mutterschaftsurlaub gilt erst ab der Geburt des Kindes. Ein Vorbezug oder gar ein Anrechnen an Abwesenheitstage während der Schwangerschaft ist nicht erlaubt.

Höhe und Art der Mutterschaftsentschädigung?


  • 80 % vom Erwerbseinkommen vor der Niederkunft, max. 196.-- pro Tag (max. Einkommen CHF 7'350.-- pro Monat).

  • In Einzelfällen kann die Berechnung jedoch erhebliche Schwierigkeiten bieten, insbesondere, falls z.B. vor der Geburt unbezahlter Urlaub bezogen oder das Arbeitspensum reduziert wurde.

  • Bezieht die Mutter vor der Niederkunft ein Taggeld aus der ALV-, Kranken-, Unfallversicherung oder einer anderen Sozialeinrichtung, löst die Mutterschaftsentschädigung die anderen Taggelder ab. Die Mutterschaftsentschädigung geht immer vor.

Wo beantrage ich die Mutterschaftsentschädigung?


  • Bei Angestellten über die zuständige AHV-Ausgleichskasse via Arbeitgeber.

  • Alle übrigen direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Wer zahlt die Mutterschaftsentschädigung aus?


  • Wenn der Arbeitgeber der Mutter eine Lohnfortzahlung leistet, wird das Taggeld an den Arbeitgeber bezahlt.

  • Bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder besonderen Umständen, kann die direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse an die Mutter verlangt werden.

  • In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter.

  • Wird der Wohnsitz nach der Geburt ins Ausland verlegt, kann verlangt werden, dass die Mutterschaftsentschädigung ins Ausland bezahlt wird. 

Muss ich auf die Mutterschaftsentschädigung Beiträge an die AHV, IV und EO leisten?


  • Das Mutterschaftsgeld anstelle des Lohnes gilt als Einkommen, d.h. AHV/IV/EO-Beiträge müssen entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag von der Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht.

Kann ich den Mutterschaftsurlaub im Falle einer Frühgeburt aufschieben?


  • Auf Antrag (mit dem Anmeldeformular) kann der Bezug des Taggeldes auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn das Neugeborene mindestens 2 Wochen im Spital verbleiben musste (Art 16c Abs. 2 EOG, Art. 24 EOV). Mehr dazu finden Sie hier.

  • In jedem Fall gilt jedoch ein absolutes Arbeitsverbot von 8 Wochen nach der Niederkunft. In der Zeit des Aufschubes kann für die Frau eine Einkommenslücke entstehen, die nicht durch eine Erwerbstätigkeit überbrückt werden darf.   

Was geschieht, wenn ich während des Mutterschafturlaubes einer Arbeit nachgehe?


  • Eine Arbeitnehmerin muss in den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft der Arbeit fernbleiben, in dieser Zeit darf kein Betrieb eine Mutter beschäftigen, die ein Neugeborenes hat. Sie muss kein Arztzeugnis vorlegen und darf nicht einmal dann beschäftigt werden, wenn sie selbst es ausdrücklich wünscht, denn in dieser Zeit gilt ein absolutes Arbeitsverbot. Bis 16 Wochen nach der Geburt hat sie ein Recht auf Mutterschaftsurlaub.

  • Somit dürften Sie ab der 9. Woche wieder arbeiten, wenn Sie möchten. Wichtig ist hier jedoch, dass Sie in diesem Fall Ihren Anspruch auf Taggeld der Mutterschaftsversicherung verlieren, und zwar auch dann, wenn Sie Teilzeit arbeiten. Jede Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes führt also unweigerlich zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs.

Häufige Fragen zum Thema

Nein, Sie oder Ihr Arbeitgeber müssen die Geburt bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Dafür gibt es spezielle Formulare bei Ihrer Ausgleichskasse, bei der Gemeinde oder über www.ahv.ch. Die Entschädigung wird jedoch im Normalfall durch den Arbeitgeber angemeldet und ausbezahlt.
Auch Frauen, die im Betrieb des Ehemannes arbeiten und einen Barlohn erhalten, steht eine Mutterschaftsentschädigung zu. Zudem gibt es für Nichterwerbstätige oder haushaltsführende Frauen die Möglichkeit, mit einer Taggeldversicherung einen Arbeitsausfall versichern zu lassen. Eine private …
Ja, für Ausländerinnen gelten die gleichen Rechte wie für Schweizerinnen, sofern sie die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Mutterschaftsversicherung erfüllen. Die Mutterschaftsversicherung ist also nicht an eine Nationalität gekoppelt. Das gilt auch für Frauen, die im Ausland für eine …
Ja, das ist absolut richtig so. Es werden die üblichen 5.3 Prozent, die auch bei jedem Lohn abgezogen werden, geltend gemacht. Dies für AHV, IV und EO. Auch der Abzug der Arbeitslosenversicherung wird Ihnen vom Taggeld abgezogen, der Arbeitgeber muss davon jedoch keinen Beitrag an die …

Amtliche Formulare

Für weitere Informationen oder Auskünfte gehen Sie bitte auf die Homepage der Ausgleichskasse www.ak114.ch - Rubrik "Mutterschaftsentschädigung"

Auf der Seite der AHV finden Sie zudem interessante Informationen und Auskünfte:

Mutterschaftsentschädigung | Leistungen der EO-MSE-VSE-BUE | Sozialversicherungen | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch)

Unter beiden vorgenannten Links finden Sie die amtlichen Formulare

  • "Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung"
  • "Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung" (zu verwenden, wenn die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitgeber hat)
Letzte Aktualisierung: 24.11.2022, AS / NK