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                              Voraussetzungen für eine IVF-Behandlung

                              Ärztin berät ein Paar,Paar bei der Kinderwunschberatung,Paar lässt sich ärztlich beraten
                              ©
                              iStock
                              • Beide Partner müssen mit der In-Vitro-Fertilisation (IVF) einverstanden sein.

                              • Beratungen über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der IVF durch einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt (in der Regel durch den „Haus"-Gynäkologen) sind Pflicht des Paares. 

                              • Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus übertragen werden können, maximal drei.

                              • Hat die vorausgegangene Follikelpunktion überschüssige unbefruchtete Eizellen ergeben, dürfen diese für einen späteren Befruchtungsversuch eines folgenden Behandlungszyklusses eingefroren werden. Das Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen (= Zweizellern) ist bis auf wenige gesonderte Ausnahmen verboten. Damit soll vermieden werden, dass Embryonen zu anderen Zwecken entnommen werden als zur Fortpflanzung. 

                              • Jegliche Eingriffe am In-Vitro-Embryo, die nicht seiner Erhaltung dienen, sind verboten. 

                              • Die Durchführung einer IVF darf nur durch entsprechend ermächtigte Ärzte oder unter Aufsicht derselben von statten gehen. 

                              • Negativer HIV-Status beider Partner. 

                              • Immunität gegenüber der Viruserkrankung Röteln bei der Frau (durchgemachte Erkrankung oder erfolgte Impfung). 

                              • Die Frau sollte jünger als 40-jährig sein.

                              Aus der Forschung


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