Fehlgeburt

Fehlgeburten (Spontanaborte) kommen relativ häufig vor, manchmal sogar in aufeinanderfolgenden Schwangerschaften, und können die unterschiedlichsten Gründe haben.

Frühe Fehlgeburten entstehen, wenn der Embryo sich nicht in der Gebärmutterwand einnistet. Entweder war die Gebärmutterschleimhaut nicht auf die Einnistung vorbereitet, oder der Embryo wies gravierende Störungen, z.B. Chromosomendefekte auf. Wenn die Mutter eine Autoimmunkrankheit, eine schwere Infektion oder Erkrankung bzw. eine Fehlbildung der Gebärmutter hat, so kann dies ebenfalls unter Umständen zu einer Fehlgeburt führen. War der Embryo innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Empfängnis sogenannten „teratogenen” Substanzen, wie z.B. Röntgenstrahlen, gewissen Medikamenten oder Drogen ausgesetzt , kommt es entweder zu einer sehr frühen Fehlgeburt, oder die Schwangerschaft entwickelt sich normal weiter und das Kind ist nicht geschädigt worden. Das ist die sogenannte Alles-oder-Nichts-Regel. Die Ursachen der meisten Fehlgeburten sind letztendlich jedoch nicht bekannt.

Spätere Fehlgeburten können ebenfalls mehrere Ursachen haben: genetische oder chromosomale Defekte, Fehlbildungen der Gebärmutter (z.B. Uterus subseptus, eine durch Trennwände unterteilte Gebärmutter) oder Komplikationen der Plazenta, eine Stoffwechselstörung oder andere chronische Erkrankung der Mutter (z.B. Diabetes oder Schilddrüsenfehlfunktionen), bakterielle oder Virusinfektionen (z.B. Toxoplasmose und Listeriose), und Zervixinsuffizienz.

Fehlgeburten werden eingeteilt in drohende, beginnende und schon abgelaufene, aber noch nicht ausgestossene (sog. verhaltene) Fehlgeburten (Fachbegriff: missed abortion). Dementsprechend unterschiedlich sieht die jeweilige Behandlungsmethode aus. Als Sonderfall einer frühen Fehlgeburt gilt das Windei und die Blasenmole, wobei es sich hier nicht um eine ursprünglich intakte Schwangerschaft handelt.

Für die Unterscheidung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt zählt das Geburtsgewicht oder das Schwangerschaftsalter: Danach gilt ein Fetus mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 g oder Gestationsalter von weniger als 22 Wochen als Abort oder Fehlgeburt. Darüber handelt es sich um eine Lebend- oder Totgeburt. Beide sind meldepflichtig und müssen nach Art 9 der Zivilstandsverordnung erfasst und ins Geburtsregister eingetragen werden.  

Nach den Krankenversicherungsgesetz muss sich eine Frau, die eine Fehlgeburt erleidet, anteilsmässig an den Behandlungskosten beteiligen, weil eine Fehlgeburt nicht unter "Entbindung" fällt, sondern unter "Krankheit" (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Eine Einstellung, die unserer Meinung nach eindeutig geändert werden sollte!

Hilfe für Eltern, die Ihr Kind durch eine Fehl-, Tot- oder Frühgeburt während oder kurz nach der Geburt verloren haben, gibt es unter www.engelskinder.ch und bei der Fachstelle Fehlgeburt und perinataler Kindstod (FpK), Postfach 480, 3000 Bern 25, Tel. 031-333 33 60, fachstelle@fpk.ch oder www.fpk.ch.

Beachten Sie bitte zu diesem Thema auch unser Experten-Interview mit Hebamme Franziska Maurer.

Stand: 10/10, BH/AS

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