Anna Christen ist die Leiterin der Abteilung für Gleichstellungspolitik bei Travail.Suisse in Bern
swissmom: Am 1. Juli 2005 wurde eine einheitliche Mutterschaftsentschädigung eingeführt. Was bedeutet dies nun für schwangere Mütter?
Anna Christen: Es gilt nun für alle erwerbstätigen Mütter ein einheitlicher Erwerbsersatz während 14 Wochen zu 80 % des Lohnes; maximal aber Fr. 172.- pro Tag. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Frauen, welche in den neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert waren und davon während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
swissmom: Sie sprechen bis anhin von Vollzeitangestellten. Wie sieht es aus bei Teilzeitarbeit, Kurzaufenthalterinnen, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit?
Sozialhilfe und FürsorgeAnna Christen: Für Teilzeitangestellte gelten genau dieselben Bestimmungen; der Ansatz von 80 % wird einfach auf Ihrem Teilzeitsalär berechnet. Ist die Frau zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder z.B. infolge Unfalls arbeitsunfähig und hat Anspruch auf entsprechende Taggelder, erhält sie ebenfalls den 14wöchigen Erwerbsersatz zu 80 % - berechnet auf der Basis des letzten Lohns. Für Kurzaufenthalterinnen und für Frauen in befristeten Anstellungsverhältnissen gilt ebenfalls der 14wöchige Erwerbsersatz nach Gesetz, selbst wenn der Arbeitsvertrag vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs beendet ist.
swissmom: Kann der Mutterschaftsurlaub schon vor der Geburt teilweise bezogen werden?
Anna Christen: Nein, der Urlaub gilt erst ab dem Tag der Geburt. Fühlt sich die Frau nicht mehr in der Lage, vor der Geburt noch zur Arbeit zu erscheinen, kommen entweder gesundheitliche Schutzbestimmungen oder Regelungen in Bezug auf unverschuldete Absenzen zum Zuge.
swissmom: Welche Schutzbestimmungen gibt es für Ruhezeiten und Absenzen für Schwangere?
Anna Christen: Bezüglich Ruhezeiten gilt, dass sich die Schwangere in den Pausen unter geeigneten Bedingungen auf einer Liege ausruhen können muss. Bei stehenden Tätigkeiten hat sie alle zwei Stunden Anrecht auf zehn Minuten Pause. Ab dem 4. Monat muss zwischen zwei Arbeitstagen ein Unterbruch von mindestens zwölf Stunden liegen. Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat muss sie höchstens vier Stunden pro Tag stehend arbeiten. Der Arbeitgeber muss ihr für die restliche Zeit entweder eine gleichwertige sitzende Arbeit zur Verfügung stellen. Wenn er dies nicht kann, hat die Schwangere das Recht, diese restliche Zeit zu Hause zu verbringen und erhält dafür 80 % Lohnersatz.
swissmom: Wie sind die Lohnansprüche geregelt, wenn eine Schwangere während der Schwangerschaft mit einem Arztzeugnis ihre Arbeitsleistung von 100% auf 50% reduziert? Wird ev. der Ferienanspruch gekürzt?
Anna Christen: In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin für unverschuldete Absenzen mindestens im gesetzlichen Rahmen entschädigt werden. Zur genauen Berechnung der Lohnfortzahlungspflichten gibt es aufgrund der Gerichtspraxis erarbeitete Skalen, die die Unterschiede nach Kanton und Dauer des Arbeitsverhältnisses genau beziffern. Eventuell hat der Arbeitgeber eine darüber hinaus gehende Versicherung abgeschlossen oder untersteht einem Gesamtarbeitsvertrag, der eine weiter gehende Lösung kennt.
Vom dritten vollen Monat Abwesenheit pro Dienstjahr an kann der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden. Nicht mit gerechnet werden darf dabei die Abwesenheit aufgrund des Mutterschaftsurlaubs.
swissmom: Muss eine Frau bei der Einstellung mitteilen, ob sie schwanger ist?
Anna Christen: Nein, das muss sie nicht. Sollte der Arbeitgeber danach fragen, wozu er eigentlich nicht berechtigt ist, hat sie sogar ein gesetzliches Notwehrrecht auf Lüge. Es gibt einige wenige Ausnahmen: Tritt die Frau eine Stelle an, die mit der Schwangerschaft nicht vereinbar ist, muss sie dies beim Einstellungsgespräch erwähnen; das gilt z.B. für Models oder Röntgenassistentinnen.
swissmom: Wie steht es mit dem Spezialfall, bei welchem eine Arbeitnehmerin ihre alte Stelle bereits gekündigt, einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und nun während der Kündigungsfrist schwanger wird. Muss sie dem neuen Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?
Anna Christen: Nein, auch in diesem Fall ist sie nicht dazu gezwungen.
swissmom: In welchem Zeitpunkt muss (soll?) denn eine Schwangere ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie schwanger ist?
Anna Christen: Es gibt hier kein „müssen“. Grundsätzlich kann sie diesen Zeitpunkt selber bestimmen. Das kann sein, wenn sie spezielle Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz wahrnehmen möchte (wie etwa die Ruhezeiten oder gesundheitliche Schutzbestimmungen beim Tragen schwerer Lasten). Oder jeder andere Zeitpunkt, den sie persönlich als günstig erachtet, ob es nun möglichst früh oder möglichst spät sei.
swissmom: Darf während einer Schwangerschaft gekündigt werden? Was ist, wenn die Schwangere noch in der Probezeit ist?
Anna Christen: Während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt gilt ein Kündigungsschutz. Es ist selbst die Kündigung ungültig, welche zu einem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Frau schwanger ist aber davon selber noch nicht Kenntnis hat. Während der Probezeit gilt dieser Kündigungsschutz nicht. Möchte die Frau also die Stelle trotz Schwangerschaft behalten, kann es eventuell ratsam sein, den Umstand zu verschweigen. Dazu ist sie durchaus berechtigt.
swissmom: In welchem Zeitpunkt soll eine Schwangere künden, wenn sie nach der Geburt bei Ihrem Baby bleiben will?
Anna Christen: Auf keinen Fall vor der Geburt künden! Was sich niemand wünscht, aber halt doch passieren kann: der Vater des Kindes wird arbeitslos und das Haushaltseinkommen dadurch zu klein; die Schwangerschaft verläuft nicht planmässig oder es kommt zu anderen unvorhersehbaren Ereignissen. Nach der Geburt bleibt genügend Zeit zu künden. Selbst wenn der Kündigungstermin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zu liegen kommt, kann die Arbeitnehmerin danach einfach zu Hause bleiben, da sie als stillende Mutter nicht zur Arbeit gezwungen werden kann. Liegt der Kündigungstermin vor Ende des Mutterschaftsurlaubs, ist dies ebenfalls kein Problem für den Bezug der Mutterschaftsleistungen; wichtig ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt erfüllt werden.
swissmom: Wie soll sich eine Schwangere verhalten, wenn sie nach der Geburt wieder arbeiten möchte, aber nur Teilzeit, und der Arbeitgeber dazu nicht Hand bietet oder der Arbeitsplatz dies nicht zulässt?
Anna Christen: Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden, eine junge Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub zu einem kleineren Pensum wieder einzustellen. Bei einer Pensenreduktion kommt es zu einer Änderungskündigung, d.h. der Arbeitsvertrag wird gekündigt und an dessen Stelle ein neuer, abgeänderter gesetzt. Der Schwangeren bleibt also nur der Weg der Kommunikation mit dem Arbeitgeber und der Diskussion von Lösungsmöglichkeiten. Gute Argumente, wieso sich solche Arrangements auch für den Arbeitgeber bezahlt machen, liefert eine eben veröffentlichte Studie. Sie belegt, dass familienfreundliche Massnahmen – darunter auch das Angebot von unterschiedlichen Teilzeitpensen während der Familienphase – sich nicht nur auf Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeitenden auswirken. Sie können den Arbeitgeber billiger zu stehen kommen, weil z.B. weniger Kosten infolge Fluktuationen der Mitarbeitenden entstehen.
swissmom: Welche Bestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die ihr Baby stillen wollen? Darf die Mutter dafür auch nach Hause gehen? Was gilt dann als Arbeitszeit?
Anna Christen: Wenn die Mutter im Betrieb stillt, gilt die ganze Stillzeit als Arbeitszeit; geht sie dafür nach Hause; ist es nur die halbe Zeit.
swissmom: Gibt es für die Ehemänner und Partner auch eine Möglichkeit eines "Vaterschaftsurlaubes" ?
Anna Christen: Auf gesetzlicher Ebene ist leider noch kein solcher Urlaub festgelegt. Es gibt je nachdem Regelungen aufgrund von Einzel-Arbeitsverträgen oder Gesamtarbeitsverträgen. Meist sind da aber nur „Urlaube“ zwischen einem und drei Tagen festgelegt. Wenn die Möglichkeit zu längeren Urlauben von z.B. zwei oder drei Wochen besteht, sind diese meist unbezahlt. Eine lobens- und deshalb erwähnenswerte Ausnahme macht hier die Swisscom; sie hat soeben einen zweiwöchigen, bezahlten Vaterschaftsurlaub in ihrem Gesamtarbeitsvertrag verankert.
swissmom: swissmom macht keine eigentliche Rechtsberatung. Wo erhält eine Schwangere oder junge Mutter Auskunft über ihre Rechte am Arbeitsplatz?
Anna Christen: Die Dachorganisation der Arbeitnehmenden "Travail.Suisse" hat eine Informationsbroschüre in 12 Sprachen herausgegeben. Diese kann für 3 Franken bestellt oder gratis direkt vom Internet geladen werden. Ebenso haben wir eine Infoline aufgeschaltet, auf welcher jeweils dienstags von 11 - 13 Uhr für Fr. 3.- / Minute individuelle Auskünfte eingeholt werden können: Tel. 0900 55 55 61
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