Ja. Der zeitliche Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, wie er in Art. 336c OR geregelt ist, gilt erst nach bestandener Probezeit.
Ist nichts anderes schriftlich verabredet, gilt der erste Monat eines neuen (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses als Probezeit (Art. 335b, Abs. 1 OR). Durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch höchstens auf drei Monate verlängert werden (Art 335b, Abs. 2 OR).
Eine Verlängerung der Probezeit kommt zum Tragen, wenn Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Verpflichtung eine effektive Verkürzung ergibt (Art. 335b, Abs. 3 OR). So verlängert sich z.B. die Probezeit demgemäss bei einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit um eine Woche. Ein Arbeitsausfall wegen Schwangerschaft oder Niederkunft führt nicht zu einer Verlängerung der Probezeit, wenn keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Wichtig dabei ist, dass der Kündigungsschutz nur bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Tragen kommt. Wurde vorgänglich eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses abgemacht, d.h. ein sogenannt befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis – ohne Kündigung – mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Somit finden auch in diesem Spezialfall die gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz keine Anwendung.
Stand: 11/09, PvE
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