Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern gemeinsam führen. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt. Führt sie als Schweizerin infolge einer früheren Eheschliessung einen Doppelfamiliennamen, erhält das Kind nur den 1. Teil dieses Doppelfamiliennamens.
Die Vaterschaftsanerkennung bewirkt keine Änderung des Familiennamens.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.
Heiraten die Eltern des Kindes einander, dann erwirbt das vorher geborene anerkannte Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, wie wenn es während der Ehe zur Welt gekommen wäre.
Mit der Adoption erwirbt das Kind den Familiennamen des/der Adoptierenden.
Informationen zum geplanten neuen Namensrecht.
Stand: 12/08, PvE (Dok. 4.3)
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