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Informationen unter www.vaterschafts-test.ch oder 071 726 10 00

Sonderfragen um die Anerkennung der Vaterschaft

Der Vater will das Kind nicht anerkennen:
Will der Vater das Kind nicht anerkennen, können Mutter und Kind mit Unterstützung der Vormundschaftsbehörde eine Vaterschaftsklage einreichen, die oft mit einer Klage auf Unterhaltszahlung verbunden wird. Durch einen Gentest (Vaterschaftstest) wird dann festgestellt, ob der vermutliche Vater es auch wirklich ist.

Die Mutter will den Namen des Vaters nicht nennen:
In diesem Fall ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand, der im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage erhebt (jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen). Zwar ist die Mutter verpflichtet den Namen des Vaters zu nennen, darf aber mit rechtlichen Mitteln dazu nicht gezwungen werden.

Doch aufgepasst, die Weigerung den Vater zu nennen, hat für Sie wichtige finanzielle und soziale Konsequenzen! So kann z.B. kein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden.  Als Mutter sind Sie dann ganz auf sich selbst gestellt, da keine Kinderalimente festgelegt werden können, Sie können sich diese dann auch nicht bevorschussen lassen.

Die Mutter will nicht, dass der Vater das Kind anerkennt:
Hier ist zu beachten, dass der Vater sein Kind auch gegen den Willen der Mutter anerkenn kann, er braucht ihre Einwilligung nicht. Das Kind selbst kann bis zu 1 Jahr nach Erreichung der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage einreichen, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Nur eine Vaterschaftsklage gegen Unbekannt gibt es nicht.

Stand: 11/06 - PvE     (Dok. 4.5.2)

 



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