Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, d.h. leben sie im Konkubinat oder voneinander unabhängig (z.B. als alleinerziehende Mutter), so entsteht die rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch. Grundsätzlich hat jedoch das Kind ein Recht darauf seinen Vater zu kennen („Jedes Kind hat zwei Eltern“). Dies bedeutet, dass sich die Vormundschaftsbehörde von Gesetzes wegen einschalten muss, falls die Mutter nicht verheiratet ist und der Vater das Kind bis zur Geburt nicht anerkannt hat. Da in der Schweiz jede Geburt dem Zivilstandsamt unter Nennung beider Eltern gemeldet wird, meldet sich bei fehlendem Vater die Vormundschaftsbehörde – je nach Wohnort – sofort nach der Geburt oder spätestens nach 2-3 Monaten. Wenn nicht festgestellt werden kann, wer der Vater ist, erhält das Kind automatisch einen Beistand. Die Ernennung eines Beistandes ist dann nicht notwendig, wenn der Vater vor oder kurz nach der Geburt das Kind anerkennt.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Zivilstandsbeamten wird das Verhältnis zwischen Vater und Kind unwiderruflich begründet. Dies hat zwei rechtliche Konsequenzen:
Folgende Sonderfragen sind auf einer separaten Seite dargestellt:
Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch das Experten-Interview mit Antonio Mangino zum Thema "Versicherungen für junge Eltern" sowie sein Experten-Interview zum Thema "Baby ohne Trauschein".
Stand: 06/09 - PvE (Dok. 4.5)
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