Unverheiratete Eltern (Konkubinat)

Immer mehr Paare leben heute unverheiratet im Konkubinat miteinander. Als Konkubinat gilt eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare eheähnliche Gemeinschaft. Wenn hier ein gemeinsames Kind geboren wird, müssen in dieser Lebensform entscheidende Fragen beachtet werden. Mangels gesetzlicher Vorschriften, die ein Zusammenleben ohne Trauschein regeln, können / müssen verbindliche Regeln am besten in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festgehalten werden. Diese Regeln sind im Trennungsfall, Todesfall oder zur Absicherung des jeweiligen Partners erwünscht.  Wie viel und was man im Konkubinatsvertrag regeln möchte, hängt von den persönlichen Bedürfnissen der Partner ab. So ist im Fall des Zusammenlebens mit Kindern dem Grundsatz, dass  alle Kinder Anspruch auf Unterhalt, Pflege und regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben, Rechnung zu tragen.

Bei der Geburt eines Kindes ist der wichtigste und erste Schritt die Anerkennung der Vaterschaft durch den Partner, denn erst damit entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind (Art. 276 ff. ZGB) und eine Unterhaltspflicht des Vaters. Die Anerkennung kann entweder vor oder nach der Geburt geschehen. Ist die Vaterschaft umstritten, muss der als Vater bezeichnete Mann das Kind nicht anerkennen. Die Beiständin / der Beistand wird das Kindsverhältnis zum Vater durch eine Vaterschaftsklage feststellen lassen.

In der Regel ist eine nicht verheiratete Mutter automatisch Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Vormundschaftsbehörde bietet eine Beistandschaft an, das bedeutet, sie unterstützt die Mutter auf Antrag, etwa bei Unterhaltsforderungen gegenüber dem Vater des Kindes oder bei Klage auf Feststellung der Vaterschaft. Sind Sie als Mutter einverstanden, können Sie bei der Vormundschaftsbehörde das gemeinsame Sorgerecht beantragen.
Ein weiterer Punkt, betrifft den Namen und das Bürgerrecht des Kindes. Bei unverheirateten Eltern erhält das Kind den Familiennamen und das Bürgerrecht der Mutter.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV), www.svamv-fsfm.ch, eMail svamv@bluewin.ch, Postfach 334, 3006 Bern, Tel.: 031 351 77 71 und unter www.1eltern.ch. Für unverheiratet zusammen lebende Eltern empfiehlt sich die Internetseite www.konkubinat.ch.

Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch das Experten-Interview mit Antonio Mangino zum Thema "Versicherungen für junge Eltern" sowie sein Experten-Interview zum Thema "Baby ohne Trauschein".

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