Das Kind hat das Recht, beide Eltern zu kennen und mit beiden Eltern Kontakt zu haben. Dabei ist das Besuchsrecht nicht nur ein Recht des abwesenden Elternteils, sondern auch eine Pflicht gegenüber dem Kind.
Was aber in diesem Satz so einfach beschrieben ist, ist in der Realität nicht immer einfach umsetzbar, weil entweder wegen des Besuchsrechts alte Wunden und Konflikte mit dem Ex-Partner wieder aufflammen, weil das Kind sich von einem Elternteil abwendet oder bei Konflikten mit den Grosseltern. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Behörden und Organisationen, welche in solchen Situationen Beratung und Hilfe anbieten, z.B.
Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge dürfen dem anderen Elternteil das Besuchsrecht nicht verweigern und ein Gericht kann befehlen, das vereinbarte oder angeordnete Besuchsrecht einzuhalten.
Falls es Schwierigkeiten um das Besuchsrecht gibt, schaltet sich die Vormundschaftsbehörde zum Schutz des Kindeswohl ein und sie ernennt einen Beistand, der das Besuchsrecht überwacht und regelt.
Stand: 05/09, PvE (Dok. 4.6.1)
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