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Sorgerecht und Sorgepflicht

Bildquelle: Avent

Im Zentrum der elterlichen Sorge steht das Wohl des Kindes und damit die zur Hauptsache die Entscheidungsbefugnis zu folgendem:

  • Das Recht und die Pflicht, die Erziehung und die Pflege des Kindes zu leiten
  • Das Kind gegenüber Dritten zu vertreten
  • Die Verwaltung des Kindesvermögens

Sind die Eltern nicht mehr verheiratet, so ist in der Regel der Elternteil, der die Obhut des Kindes innehat, alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Dies ist in den meisten Fällen die Mutter.

Falls die Eltern nie miteinander verheiratet waren, ist die mündige Mutter automatisch sorgeberechtigt und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ( 298 Abs. 1 ZGB).

Der Elternteil ohne elterliche Sorgepflicht trägt aber mit der für das Wohl des Kindes entscheidenden Unterhaltungspflicht weiterhin elterliche Verantwortung. Dafür stehen ihm u.a. die folgenden Rechte zu:

  • Das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht)
  • Das Recht, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden.

Möchten Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder, muss bei der Vormundschaftsbehörde ein Antrag gestellt werden. Beide Elternteile beteiligen sich dann an der Erziehungsarbeit und tragen gemeinsam die elterliche Verantwortung, dies auch nach einer Trennung oder Scheidung.

Aus unserem Bereich "Aktuelles":  
Gemeinsames Sorgerecht wird Regel

Stand: 05/11,  PvE     (Dok. 4.6)



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