Im Zentrum der elterlichen Sorge steht das Wohl des Kindes und damit die zur Hauptsache die Entscheidungsbefugnis zu folgendem:
Sind die Eltern nicht mehr verheiratet, so ist in der Regel der Elternteil, der die Obhut des Kindes innehat, alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Dies ist in den meisten Fällen die Mutter.
Falls die Eltern nie miteinander verheiratet waren, ist die mündige Mutter automatisch sorgeberechtigt und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ( 298 Abs. 1 ZGB).
Der Elternteil ohne elterliche Sorgepflicht trägt aber mit der für das Wohl des Kindes entscheidenden Unterhaltungspflicht weiterhin elterliche Verantwortung. Dafür stehen ihm u.a. die folgenden Rechte zu:
Möchten Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder, muss bei der Vormundschaftsbehörde ein Antrag gestellt werden. Beide Elternteile beteiligen sich dann an der Erziehungsarbeit und tragen gemeinsam die elterliche Verantwortung, dies auch nach einer Trennung oder Scheidung.
Aus unserem Bereich "Aktuelles":
Gemeinsames Sorgerecht wird Regel
Stand: 05/11, PvE (Dok. 4.6)
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