swissmom_bei_facebook

Adoption und Pflegekinder

Vor allem Ehepaare, die keine Kinder haben können, überlegen sich eine Adoption. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass vom Gesetz her Adoptivkinder wie leibliche Kinder behandelt werden. Sie erhalten somit den Familiennamen und das Bürgerrecht der Adoptiveltern. Die Adoptiveltern üben das elterliche Sorgerecht aus und sie treten in die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptivkind ein; beim Todesfall besteht ein gegenseitiges Erbrecht.

Adoptionsexperten weisen darauf hin, dass adoptierte Kinder bei der Identitätsbildung andere Wege gehen können als die leiblichen Kinder; eine kritische Auseinandersetzung mit der Adoption ist daher möglich, und ein Verdrängen von Tatsachen kann problematisch sein. Die Schweizerische Fachstelle für Adoption (Link siehe unten) gibt hier gerne Auskunft.

Folgende, rechtlich relevante Regelungen sind speziell zu beachten:

1. Stabile familiäre Situation:
Ehepaare können nur gemeinschaftlich adoptieren; wenn sich also ein Ehepartner gegen die Adoption ausspricht, wird diese nicht bewilligt. Ein adoptionswilliges Paar muss zudem seit mindestens fünf Jahren verheiratet sein oder beide Partner müssen mindestens 35 Jahre alt sein. Für Patchwork-Familien besteht ausserdem die Möglichkeit, ein Kind der Ehepartnerin zu adoptieren. Auch hier muss das Paar seit mindestens fünf Jahren verheiratet sein.

2. Solide Lebensumstände:
Zukünftige Adoptiveltern müssen aufgrund ihrer familiären, gesundheitlichen und materiellen Situation langfristig für Betreuung, Ausbildung sowie Unterhalt des Adoptivkindes aufkommen können. Voraussetzung für eine Adoption ist ausserdem, dass die Adoptiveltern mindestens 16 Jahre älter sind wie das Kind.

3. Suche nach einem Adoptivkind:
Die Suche nach Adoptivkindern ist aufwändig. Vor allem für inländische Adoptionskinder sind die Wartezeiten sehr lang, weshalb nur rund 10% der Adoptionen Inlandadoptionen sind. Anlaufstelle hier ist die Schweizerische Fachstelle für Adoptionen (Link siehe unten).
Für Auslandsadoptionen gibt es vom Bund ermächtigte Vermittlungsorganisationen (Link siehe unten). Hier ist es auch möglich, ohne diese ermächtigten Stellen auf eigene Faust tätig zu werden, wobei hier darauf zu achten ist, dass einem dubiose Organisationen nicht in den Verdacht des Kinderhandels bringen (siehe unten).

4. Probejahr vor der Adoption:
Bevor eine Adoption bewilligt wird, muss das zu adoptierende Kind mindestens ein Probejahr als Pflegekind in seiner zukünftigen Familie verbringen. Dabei soll sich vor allem eine stabile Beziehung zwischen den  zukünftigen Adoptiveltern und dem Kind bilden. Die Behörden am Wohnsitz der Adoptiveltern sind zuständig für die Bewilligung solcher Pflegeverhältnisse.

5. Pflegekind als Adoption:
An Stelle einer Adoption kann sich eine Familie auch für Pflegekinder entscheiden. Auch dies ist jedoch bewilligungspflichtig, und als Vorbereitung sind Pflegeelternkurse sinnvoll und empfohlen. Auskünfte erteilt hier die Schweizerische Fachstelle für das Pflegekinderwesen.

6. Strafbarkeit des Kinderhandels:
Das „Haager Adoptionsübereinkommen“ regelt Adoptionen und schützt vor Handel mit gekauften oder gestohlenen Kindern. Wer also bereits ohne korrekte behördliche Bewilligung ein Kind zum Zwecke der Adoption aus dem Ausland in die Schweiz bringt, macht sich bereits strafbar.

7. Nützliche Links:

03/06/PvE      (Dok. 4.7) 



info [at] swissmom.ch

Inhalt urheberrechtlich geschützt © 2003 Swissmom. Alle Rechte vorbehalten.
Die in www.swissmom.ch enthaltenen Informationen stellen keinen Ersatz dar für die Untersuchung, Diagnosestellung oder Behandlung durch medizinisch ausgebildete Fachleute.

Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen

copyright swissmom.ch 2009

Newsletter
Anthrazit Siegel