Die Krankenkassen übernehmen nach dem Krankenversicherungs-Gesetz (KVG) grundsätzlich die ärztliche Betreuung und Hilfe sowie die Hebammenhilfe während der Schwangerschaftsvorsorge und der Geburt, wobei hier vorweg zwischen einer sog. "normalen Schwangerschaft" und einer "Risikoschwangerschaft" unterschieden werden muss. Bei einer "normalen Schwangerschaft" übernimmt der Grundversicherer
Diese Leistungen werden grundsätzlich ohne Selbstbehalt und Anteil an der Franchise durch die Grundversicherung gewährleistet. Ausnahmen: Medikamente, Mittel (z.B. Stützstrümpfe) und Gegenstände (z.B. Milchpumpe) werden von der Grundversicherung zwar übernommen, sie unterliegen aber alle dem Selbstbehalt und der Franchise. Es wird also eine Kostenbeteiligung des Versicherten von Gesetzes wegen verlangt.
Weiterhin werden die Kosten für die stationäre oder ambulante Entbindung in der allgemeinen Abteilung in einem der Vertragsspitäler im Wohnkanton bezahlt, in der Regel sind das 5 Tage bei einer normalen Geburt und 8 Tage bei einem Kaiserschnitt. Dabei besteht keine freie Arztwahl. Bei ambulanter Geburt oder Hausgeburt wird die häusliche Pflege (Nachsorge) durch eine Hebamme während zehn Tagen nach der Geburt übernommen. Wollen Sie Ihr Baby in einem Geburtshaus zur Welt bringen, ist es es wichtig, ob das Geburtshaus auf der Spitalliste des Wohnkantons steht, denn dann werden die Kosten aus der Grundversicherung abgedeckt. Lediglich ein Wochenbettaufenthalt im Geburtshaus oder Infrastrukturkosten werden dann nicht zwingend übernommen. Erkundigen Sie sich im Geburtshaus Ihrer Nähe und bei Ihrer Krankenkasse.
Für Ihr Baby zahlt die Grundversicherung
Die Kasse darf für die gesetzlichen Mutterschaftsleistungen sowie Ultraschall oder Entbindung in der allgemeinen Abteilung weder den Zehn-Prozent-Selbstbehalt noch die Franchise abziehen, egal wie hoch diese ist. Auch die 10 Franken Selbstbeteiligung pro Spitaltag darf die Krankenkasse nicht verlangen.
Schwanger oder krank?
Achtung: Das oben Aufgeführte gilt aber nur bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft! Nur bei problemlosen Schwangerschaften oder Geburten übernimmt die Krankenkasse die Leistungen ohne Selbstbehalt. Hingegen übernimmt die Grundversicherung nicht automatisch die gesamten Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen oder einer begründeten Risikoschwangerschaft. Diese sind gemäss Rechtsprechung als Krankheitskosten anzusehen und deshalb von der Schwangeren im Rahmen der Franchise bzw. des Selbstbehalts mitzutragen. Diese inaktablable Praxis soll jedoch bald geändert werden.
Verläuft eine Schwangerschaft nicht problemlos, drohen einer Schwangeren zudem Benachteiligungen bei der Lohnfortzahlung, und je nach Dienstalter kann es zu einem Lohnstopp kommen.
Bei speziellen medizinischen Untersuchungen, z.B. einer Fruchtwasseruntersuchung, sollten Sie sich vorher über die Kostenübernahme informieren. Generell gilt, dass zwei Ultraschalluntersuchungen nach einem ausführlichen Aufklärungs- und Beratungsgespräch bezahlt werden, sowie unbeschränkt viele Ultraschalluntersuchungen in einer Risikoschwangerschaft. Die Kosten für die Fruchtwasseruntersuchung werden übernommen, wenn diese aus zwingenden Gründen (z.B. bei Verdacht auf Down-Syndrom oder wenn die Mutter über 35 Jahre alt ist) angebracht ist. Liegt keine Indikation vor, muss die werdende Mutter solche Untersuchungen aus der eigenen Tasche bezahlen.
Hebammen sind gemäss Gesetz (KVG) den Ärzten gleichgestellt. Sie können deshalb - auch ohne ärztliche Verordnung - die Begleitung sowohl während der Schwangerschaftb wie auch nach der Geburt übernehmen und zu Lasten der Grundversicherung abrechnen.
Naturheilverfahren müssen in der Regel durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Broschüren und Bücher:
Mehr Infos finden Sie in der Broschüre "Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kurz erklärt".
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Stand: 7/08, PvE (Dok. 2.4)
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