Was übernimmt die Krankenkasse, falls eine Hebamme rund um eine normale Geburt Leistungen erbringt? Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG, Art. 101 Abs.1) sind Hebammen den Ärzten gleichgestellt. Aus diesem Grund können Hebammen (auch ohne ärztliche Verordnung) die Begleitung während der Schwangerschaft und nach der Geburt übernehmen und zu Lasten der Grundversicherung abrechnen. Jedoch ist die Hebamme verpflichtet, die schwangere Frau darauf hinzuweisen, dass vor der 16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. Sie kann die Ultraschalkontrollen anordnen, die Durchführung jedoch obliegt einem Arzt oder einer Ärztin, welche über die notwendige Zusatzausbildung verfügt. Hebammen können auch Leistungen der Krankenpflege über die Grundversicherung abrechnen. Dies gilt für die Zeit nach einer Hausgeburt, einer ambulanten Geburt oder nach einem vorzeitigen Austritt bei einer Spitalgeburt.
Gemäss Art. 29 KVG können im Rahmen einer Mutterschaft folgende Leistungen mit der Grundversicherung abgerechnet werden:
Naturheilverfahren sind in der Regel durch eine entsprechende Zusatzversicherung abzudecken.
Stand: 08/08, PvE (Dok. 2.3.1.)
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