Zunächst einmal muss zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung unterschieden werden.
Die Grundversicherung ist obligatorisch für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Anmeldung muss innert drei Monate erfolgen. Die rechtliche Grundlage dazu ist das Krankenversicherungsgesetz (KVG). Vorteil des KVG ist u.a., dass
Für Zusatzversicherungen hingegen gilt ein anderes Gesetz, das Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
Die Zusatzversicherung ist nicht obligatorisch, aber oft wertvoll. Schwangere, die über eine Zusatzversicherung verfügen, und daher auf einer privaten oder halbprivaten Abteilung entbinden wollen, sollten zudem genau abklären, ob das Neugeborene eine Zusatzversicherung braucht und wann diese abgeschlossen werden kann. Da in diesem Bereich für die Kassen die Vertragsfreiheit gilt, sind die Versicherungsbedingungen auch unterschiedlich, und es besteht das Risiko, dass die Behandlungskosten des Neugeborenen selbst bezahlt werden müssen. Es gibt auch Modelle, bei welchen Beteiligungspauschalen vereinbart werden können. Aus diesem Grund ist eine vorgängige sorgfältige Abklärung beim Krankenversicherer unumgänglich (und möglicherweise auch einfacher und schneller, wie die Police selber zu studieren).
Beide Versicherungsarten (Grund- und Zusatzversicherung) können bereits vor der Geburt des Babys abgeschlossen werden, oft sogar prämienfrei. Um spätere Diskussionen um allfällige Geburtskrankheiten oder Geburtsfehler zu verhindern, empfiehlt es sich daher, dies auch tatsächlich so früh wie möglich vor der Geburt zu tun; und zwar sobald Sie sich hinsichtlich Fragen wie Selbstbehalt, Franchise und Bedarf einer Zusatzdeckung entschieden haben.
Mehr Informationen finden Sie hier
Broschüren und Bücher:
Die Infos des Bundesamts für Gesundheit (BAG) finden Sie hier: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/index.html?lang=de"Grundlagen, Sinn und Zweck der sozialen Krankenversicherung".
Zum Thema "Krankenkasse" gibt es auch einen Beobachter-Ratgeber: Krankenkasse. Von Urs Zanoni
Stand: 10/2010, PvE (Dok. 2.3)
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