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Krankenkasse: Prämienverbilligung

Die Grundversicherung für die Krankenpflege (Krankenversicherung) ist gesetzlich obligatorisch (KVG). Einzelpersonen und Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen können daher Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen. Verfahren, allfällige Antragsfristen (einige Kantone, z.B. ZH und BL, ermitteln die Berechtigten von Amtes wegen) und Vorausetzungen sind  jedoch kantonal geregelt und die Kantone haben eine derart verwirrende Praxis und Vielfalt, dass eine Darstellung hier nicht möglich ist. Zudem wird in 15 Kantonen die Prämienvergünstigung den Krankenkassen überwiesen, in 11 Kantonen an die Versicherten. 

Eine Auswahl von Anlaufstellen finden Sie hier:

  • AG: Gemeindezweigstelle der Sozialversicherungsanstalt in Ihrer Wohngemeinde
  • BE: Amt für Sozialversicherungen
  • BL: Ausgleichskasse
  • BS: Amt für Sozialbeiträge
  • FR: Wohngemeinde
  • LU: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
  • NW: Wohngemeinde
  • OW: Gemeindekanzlei
  • SG: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
  • SH: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
  • SO: Ausgleichskasse
  • SZ: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
  • TI: Istituto delle assicurazioni sociali
  • UR: Amt für Gesundheit
  • VD: Gemeinde
  • VS: Kantonale Ausgleichskasse
  • ZG: Wohngemeinde
  • ZH: Sozialversicherungsanstalt des Kantons  

Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch:
Was geschieht, wenn die Prämien für die Krankenkasse nicht bezahlt werden?

Stand: 11/09, PvE     (Dok. 2.7)



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