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Anspruch auf kantonale Leistungen bei Mutterschaft und für Eltern

Diese Leistungen sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Um abzuklären, welche Leistungen beansprucht werden können, kann sich die Arbeitnehmerin bei der Personalabteilung ihres Arbeitgebers erkundigen. Ebenso geben die Sozialämter der Wohngemeinden, die Elternberatungsstellen oder die Frauenberatungsstellen entsprechend Auskunft. Auch Schwangerschaftsberatungsstellen (bzw. Beratungsstellen zu Schwangerschaft und Sexualität) bieten eine finanzielle Beratung an und teils auch selbst finanzielle Hilfe. Das Verzeichnis finden Sie auf www.isis-info.ch.

Kinder- oder Familienzulagen
Sie werden in allen Kantonen ausgerichtet. Kinderzulagen erhalten nur Erwerbstätige. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Auch wer Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf Kinderzulagen, doch werden diese oft anteilsmässig gekürzt. Wenn Vater und Mutter teilerwerbstätig sind und die Zulage gekürzt wird, können beide einen Anspruch geltend machen. Sind beide Eltern voll erwerbstätig, wird die Zulage nur einmal ausgerichtet. Die aktuellen Familienzulagenwelche ab dem 1. Januar 2009 gemäss neuem Bundesgestz über die Familienzulagen (FamZG) vereinheitlicht wurden, sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherung www.bsv.admin.ch abrufbar.

Geburts- und Ausbildungszulagen
Einige Kantone kennen zudem Geburtszulagen oder richten Ausbildungszulagen aus.

Unterstützungsbeiträge für Eltern und Mietsubventionen
Derartige Leistungen werden von vielen Kantonen und Gemeinden an Mütter und Väter ausbezahlt, insbesondere wenn sie in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben.

Stand: 10/2010, PvE     (Dok. 5.7)

 



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