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Rahmenfrist - Beitragszeit

Die Arbeitslosenversicherung unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen.

Rahmenfrist für die Beitragszeit: Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, d.h. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben. Diese Frist beginnt in der Regel 2 Jahre vor dem Tag, an dem alle nötigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um den Zeitraum, in welchem Sie mindestens 12 Monate Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung leisten mussten.

Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Diese beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle nötigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und dauert ebenfalls zwei Jahre. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem Sie im Rahmen der Ihnen zustehenden Anzahl Taggelder Arbeitslosenentschädigung beziehen können.

Rahmenfristen: Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten im Normalfall zweijährige Rahmenfristen. Für Personen, die sich der Erziehung von Kindern widmen, sind Ausnahmen vorgesehen. Zuständig für die Berechnung der Rahmenfristen sind die Arbeitslosenkassen. Für Fragen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit sowie das Arbeitsrecht stehen Ihnen die Arbeitslosenkasse und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) jederzeit gerne zur Verfügung.

Stand: 05/09, PvE       (Dok. 5.10.3)



 

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