Die Arbeitslosigkeit und die von den Betroffenen dagegen unternommenen Massnahmen müssen kontrolliert werden. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen von Beratungs- und Kontrollgesprächen auf dem regionalen Arbeitsvermittlungszentum RAV (Art. 17 AVIG). Als arbeitslose Arbeitnehmerin müssen sie entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an den Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Ferner müssen sie alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Auch gilt, dass sie grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen müssen.
Sie müssen dies Ihrem RAV unverzüglich melden, denn bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Taggelder auf 44 beschränkt. Nach der Niederkunft haben Frauen Anspruch auf 40 weitere Taggelder, wenn sie vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsfähig sind.
Bei Unfall erhalten Sie noch während 3 Tagen Leistungen von der ALV. Ab dem dritten Tag erhalten Sie Taggelder von der Suva. Kontrollvorschriften insbesondere bei Schwangerschaft: Frauen, die wegen der Schwangerschaft oder Mutterschaft arbeitsunfähig sind, müssen sich keinen Beratungs- und Kontrollgesprächen unterziehen. Sie haben jedoch der zuständigen Amtsstelle ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
Stand: 05/09, PvE (Dok. 5.10.5)
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