Steuerpflichtige Personen können für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind einen Steuerabzug machen, falls das Kind im gleichen Haushalt lebt und falls für dessen Unterhalt "zur Hauptsache" ("überwiegend") gesorgt wird; zudem muss das Kind sich in einer "Erstausbildung" befinden (Bachelor, Master, Doktorat; jedoch nicht Nachdiplomstudien, welche i.d.R. als neue (Zweit)-Ausbildung eingestuft werden.
Falls also Ihr Kind 21-jährig ist, studiert und in der Freizeit 2'500 Franken pro Monat verdient, werden die Steuerbehörden mit grosser Sicherheit den Kinderabzug verweigern, mit der Begründung, dass Ihre Tochter mit diesem Einkommen den Lebensunterhalt selber bestreiten kann.
Stichtag für den Kinderabzug ist der 31. Dezember. Daraus ergibt sich z.B. folgendes:
Für das im Jahr 2006 erzielte Einkommen können folgende Kinderabzüge gemacht werden, falls die Voraussetzungen (siehe oben) dazu erfüllt sind:
Stand: 03/07, PvE (Dok. 5.8.1)
info [at] swissmom.ch
Inhalt urheberrechtlich geschützt © 2003 Swissmom. Alle Rechte vorbehalten.
Die in www.swissmom.ch enthaltenen Informationen stellen
keinen Ersatz dar für die Untersuchung, Diagnosestellung oder Behandlung
durch medizinisch ausgebildete Fachleute.
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen
copyright swissmom.ch 2009