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Steuerabzüge bei Kindern

Steuerpflichtige Personen können für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind einen Steuerabzug machen, falls das Kind im gleichen Haushalt lebt und falls für dessen Unterhalt "zur Hauptsache" ("überwiegend") gesorgt wird; zudem muss das Kind sich in einer "Erstausbildung" befinden (Bachelor, Master, Doktorat; jedoch nicht Nachdiplomstudien, welche i.d.R. als neue (Zweit)-Ausbildung eingestuft werden.

Falls also Ihr Kind 21-jährig ist, studiert und in der Freizeit 2'500 Franken pro Monat verdient, werden die Steuerbehörden mit grosser Sicherheit den Kinderabzug verweigern, mit der Begründung, dass Ihre Tochter mit diesem Einkommen den Lebensunterhalt selber bestreiten kann.

Stichtag für den Kinderabzug ist der 31. Dezember. Daraus ergibt sich z.B. folgendes:

  • Im Geburtsjahr des Kindes kann immer der volle Kinderabzug geltend gemacht werden, auch wenn das Kind erst am 31. Dezember geboren wurde. Hat das Kind dagegen am Stichtag nicht mehr gelebt, ist kein Kinderabzug möglich, auch nicht teilweise
  • Hat ein Kind das Studium im Oktober abgeschlossen, ist ein Kinderabzug nicht mehr möglich

Für das im Jahr 2006 erzielte Einkommen können folgende Kinderabzüge gemacht werden, falls die Voraussetzungen (siehe oben) dazu erfüllt sind:

  • Bund: 6'100 Franken
  • Die 26 Kantone sind unterschiedlich, in Basel-Stadt sind es z.B. 6'800 Franken

Stand: 03/07, PvE     (Dok. 5.8.1)

 



 

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