Mutterschaftsbeihilfe

Kantonale Bedarfsleistungen an Eltern
Wenn das Einkommen der Eltern zur Deckung der Lebenskosten nicht ausreicht, sind diese auf Ergänzungsleistungen angewiesen. In der Schweiz gibt es bisher keine bundesrechtliche Regelung für Ergänzungsleistungen an bedürftige Familien.

Lediglich elf Kantone haben eine gesetzliche Grundlage für Ergänzungsleistungen in Form von Betreuungsbeiträge oder Mutterschaftsbeihilfen an hilfsbedürftige Familien. Im eidgenössischen Parlament wird gegenwärtig ein Gesetzesentwurf für die Einführung von  Ergänzungsleistungen auf Bundesebene diskutiert.

Rechtsanspruch

Diese Bedarfsleistungen sind eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistung, der Anspruch und die Höhe der Leistung sind vom Einkommen und Vermögen der entsprechenden Person abhängig.

Die Kantone ZH, LU, GL, ZG, FR, SH, SG, GR, VD und TI kennen Bedarfsleistungen, die an Mütter und zum Teil auch an Väter ausgerichtet werden. Diese Lösungen lehnen sich an das System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) an.

Einkommensgrenzen
Auch für Bedarfsleistungen an Eltern gelten Grenzen für den allgemeinen Lebensbedarf, die sich etwa in der Höhe derjenigen für die EL bewegen. Zur Zeit betragen in allen Kantonen (ausser GR) die Lebensbedarfsgrenzen für die EL für Alleinstehende 18’140 Franken, für Ehepaare 27'210 Franken im Jahr plus Zuschläge je nach Anzahl Kinder und einem Zuschlag für die Wohnungsmiete von maximal 13 200 Franken bzw. 15 000 Franken für Mehrpersonenhaushalte. Bei den Bedarfsleistungen für Eltern wird je nach Kanton während 6 bis 24 Monaten (TI bis zu drei Jahren) der Differenzbetrag vom Einkommen zur Einkommensgrenze (Lebensbedarf) ausgerichtet.


Stand: 12/08, PvE     (Dok. 5.9)
 

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