1. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht
Für Neugeborene gilt nach Schweizer Recht das sogenannte "ius sanguinis" (d.h. das Prinzip des "Blutes" bzw. der Abstammung). Daraus lassen sich folgende Erwerbsregeln ableiten:
Wer in der Schweiz geboren ist, erhält demnach nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht.
Ein Beispiel dazu: Deutsche Mutter + deutscher Vater + Kind in der Schweiz geboren = deutsches Bürgerrecht. Auch in Deutschland gilt das "ius sanguinis" (siehe oben).
Einwanderungsländer, z.B. die USA, kennen abweichend das "ius solis" (das Recht des Bodens). Wer in den USA geboren ist, erhält automatisch die US-Staatsbürgerschaft.
2. Doppelbürgerschaft
Aus Schweizer Sicht ist eine doppelte Staatszugehörigkeit möglich. Es hängt also vom zweiten Heimatstaat ab, ob aus dessen Sicht auch eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist. Seit dem 27. August 2007 gilt in Deutschland ein revidiertes Staatsangehörigkeitsgesetz, welches Ausländern die Möglichkeit bietet, nebst der deutschen auch die bisherige Staatsbürgerschaft zu besitzen. Umgekehrt können auch Deutsche nach der Einbürgerung im Ausland ihren deutschen Pass behalten. In der Schweiz kann das Bürgerrecht nach 10, in Deutschland nach 8 Jahren Wohnsitz im Land betragt werden, falls allfällige andere Bedingungen auch erfüllt sind.
3. Weitere Informationen zum Thema
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Stand: 09/07, PvE (Dok. 6.4)
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