Die Meldepflicht nach der Geburt

In der Schweiz herrscht Meldepflicht für jedes lebend geborene Kind wie auch für Totgeburten. Rechtliche Grundlage dazu bildet Art. 9 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 1.7.2004.

Als Totgeburt wird gemäss Verordnung ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. Bei tot geborenen Kindern können Familiennamen und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen wünschen.

Die Geburtsmeldungen werden vom Bundesamt für Statistik gesammelt und zusammengestellt. Mit diesen werden auch die Vornamens-Hitlisten aller vier Sprachregionen der Schweiz publiziert.

Stand: 10/07, PvE     (Dok. 6.3)

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